PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ: EINE EINFÜHRUNG, Teil 4.1. Gerichtliche Schuldenbereinigung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Markus Jauch
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Gerichtliche Schuldenbereinigung
Die möglichst gütliche Einigung – die schon dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zugrunde liegt – wird im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren wieder aufgenommen. Die Beteiligten sollen so noch einmal – unter Anleitung des Insolvenzgerichts – eine gütliche Einigung versuchen.
Das Leitbild des zustande kommenden gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist der Prozessvergleich.
Anders als beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren kann der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan jedoch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden, wenn eine Kopf- und Summenmehrheit der Gläubiger den Plan befürwortet
Das Insolvenzgericht prüft nach § 306 I S. 3 InsO, ob die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens überhaupt Erfolg verspricht. Andernfalls kann das Gericht darauf verzichten und das Verfahren sofort eröffnen .
Beispiel:
Schuldner Schubert legt dem Insolvenzgericht den selben Schuldenbereinigungsplan vor, den er schon im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren den Gläubigern vorgeschlagen hat. Bereits im außergerichtlichen Verfahren lehnte der Hauptgläubiger den Schuldenbereinigungsplan mit der Begründung ab, dass er auf jeden Fall mehr Geld wolle.
Hier wird das Gericht nach Prüfung der Sachlage feststellen, dass, sofern keine Kopf- und Summenmehrheit und damit auch keine Zustimmungsersetzung möglich ist, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren keinerlei Erfolg verspricht, da der Hauptgläubiger den Plan wieder ablehnen wird.
Das Gericht wird Schuldner informieren, dass es das Verbraucherinsolvenzverfahren unmittelbar zu eröffnen beabsichtigt und ihn auffordern, hierzu Stellung zu nehmen.
Ruhen des Verfahrens
Über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird erst entschieden, wenn der eingereichte Schuldenbereinigungsplan endgültig gescheitert ist. Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan (§ 306 I InsO). Das Insolvenzverfahren erledigt sich, wenn dieser zustande gekommen ist.
Der Schuldenbereinigungsplan wirkt wie ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 794 I Ziff. 1 ZPO.
Das Gericht stellt in einem solchen Fall durch Beschluss fest, dass der Schuldenbereinigungsplan angenommen wurde. Hier gelten nach § 308 II InsO die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zurückgenommen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71
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Harald Brennecke
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Markus Jauch
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Stand: März 2008
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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