Gesellschaftsrecht in Europa - Norwegen - Die norwegische Kommanditgesellschaft (KS)
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Die norwegische Kommanditgesellschaft ist wie eine Kommanditgesellschaft im deutschen Recht eine Gesellschaft, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet ist. In einer norwegischen Kommanditgesellschaft muss es mindestens einen Komplementär geben, der unbegrenzt für die Kommanditgesellschaft haftet, und mindestens einen Kommanditisten, der - ohne stiller Gesellschafter zu sein - nur begrenzt in Höhe seiner Einlage haftet. Diese Einlage kann grundsätzlich auch als Sacheinlage geleistet werden. Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen können in der norwegischen Kommanditgesellschaft vertreten sein.
Eine norwegische Kommanditgesellschaft muss über ein bestimmtes Gesellschaftskapital verfügen, verteilt auf ein oder mehrere Komplementäranteile und ein oder mehrere Kommanditistanteile. Mindestens 2/5 des Kapitals soll gebundenes Gesellschaftskapital sein, über das die einzelnen Teilhaber nicht frei disponieren dürfen. Ein Komplementär muss mindestens 1/10 des Gesellschaftskapitals einzahlen, des Weiteren muss er mindestens 1/10 des Nettovermögens der Gesellschaft besitzen und muss einen mindestens ebenso großen Anteil an Überschuss und Defizit haben. Gibt es mehrere Komplementäre, muss mindestens in einer Person diese Voraussetzungen erfüllt sein. Die Mindestsumme, die ein Kommanditist einzuzahlen hat, beträgt 20.000,- NOK (ca. 2.500,- €). Die Eintragung im Unternehmensregister kann erst dann erfolgen, wenn mindestens 1/5 der Einlagen der einzelnen Teilhaber eingezahlt wurden. Ein weiteres Fünftel muss innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung eingezahlt werden. Wird das erforderliche Gesellschaftskapital nicht innerhalb eines Monates nach Ablauf der Frist eingezahlt, wird das zuständige Gericht eingeschaltet, das eine Nachfrist von maximal sechs Monaten zur Zahlung setzen kann und dabei über die Folgen der Nichtzahlung informiert. Wird innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, beschließt das zuständige Gericht die Auflösung der KS.
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Stand: Juni 2005
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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