Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - Teil 04 - Gläubigerversammlung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
1.2 Gläubigerversammlung
Den Gläubigern werden beim Ablauf des Insolvenzverfahrens Mitwirkungsrechte eingeräumt. Die Insolvenzordnung sieht hierfür das Instrument der Gläubigerversammlung vor. Die Gläubigerversammlung wird vom zuständigen Insolvenzgericht einberufen und vom Insolvenzrichter geleitet. Die Einberufung erfolgt entweder durch einen Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses oder einzelner stimmberechtigter Mitglieder. Die erste Gläubigerversammlung wird als Berichtstermin bezeichnet. (Fußnote)
1.2.1 Zusammensetzung der Gläubigerversammlung
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung sind folgende Personen berechtigt:
- absonderungsberechtige Gläubiger
- Insolvenzgläubiger
- Mitglieder des Gläubigerausschusses
- Insolvenzverwalter
- Schuldner
1.2.2 Befugnisse der Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung hat erhebliche Befugnisse. Sie kann z.B.
- einen Gläubigerausschuss einsetzen bzw. beibehalten
- einen anderen Insolvenzverwalter bestimmen
- den Verwalter dazu auffordern Auskünfte und Berichte abzugeben
- über die vorläufige Fortführung oder Stilllegung des Schuldnerunternehmens entscheiden und den Verwalter dazu auffordern einen Insolvenzplan zu erstellen
- eine Veräußerung des Schuldnerunternehmens bzw. –betriebes blockieren
1.2.3 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Gläubiger gefasst. Die Stimmenmehrheit wird nach den Forderungsbeträgen berechnet. Bei absonderungsberechtigten Gläubigern, das sind Gläubiger denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrages.
Beispiel:
Herr M hat seinen PKW (Wert: 8.000 €) zur Sicherung eines seinem Sohn gewährten Darlehens in Höhe von 10.000 € an die X Bank sicherungsübereignet. Da Herr M der
X Bank gegenüber nicht persönlich haftet, ist maßgeblich für die Bestimmung des Stimmrechts der X Bank im Insolvenzverfahren über das Vermögen des M die Höhe des Sicherungsrechts, also der 8.000 €.
Berechtigt zur Teilnahme an den Abstimmungen sind in erster Linie Gläubiger deren Forderungen unbestritten sind. Sind Forderungen allerdings streitig, so können sich die Parteien unabhängig von einer späteren Entscheidung über das Bestehen der Forderung über ein Stimmrecht einigen. Kommt keine Einigung zustande, dann entscheidet das Gericht über die Gewährung eines Stimmrechts. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergabe eines Stimmrechts ist unanfechtbar, kann allerdings jederzeit vom Insolvenzgericht geändert werden.
Die von der Gläubigerversammlung erlassenen Beschlüsse sind ebenso für Gläubiger die nicht zur Gläubigerversammlung erschienen sind verbindlich. Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines absonderungsberechtigten Gläubigers können Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom Gericht aufgehoben werden, wenn sie dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widersprechen. (Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Mit Fußnoten erschienen beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.
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Stand: Juli 2008
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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