Logo Brennecke & FASP Group

Die Problematik des zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen (Access-) Provider - Teil 1 Einleitung


Herausgeber / Autor(-en):
Sören Flecks
wissenschaftlicher Mitarbeiter


I. Einleitung

Es ist ein allgemein bekanntes Problem, welches, nicht erst in den letzten Jahren, der Wirtschaft großen Schaden verursacht hat. Die Fälle von Internetpiraterie, genauer der Diebstahl von Software, Daten, Filmen und Musikdateien weitet sich von Jahr zu Jahr mehr aus und die Verluste steigen. Die Musikbranche vermeldete für das Jahr 2007 zwar einen Anstieg der über das Internet verkauften MP3´s und einem Gewinn von 2.9 Mrd. US- Dollar. Bezieht man jedoch ein, dass auf einen legalen Download 20 illegale Downloads hinzukommen (besonders im Rahmen von sog. File-Sharing Systemen, wie bspw. Napster, Kazaa oder Lime Wire), beläuft sich der Verlust auf fast 60 Mrd. US-Dollar. Die Filmbranche schätzt ihre Verluste auf fast 200 Mio. Euro. Diese Zahl bezieht sich aber auch nur auf den heimischen deutschen Markt.

Nachdem die betroffenen Branchen mit umfassenden Werbekampagnen gegen die Internetpiraterie mobil gemacht haben, ist – nicht zuletzt durch die zunehmende europäische Integration - auch der Gesetzgeber gezwungen gewesen gegen dieses Problem vorzugehen.

Die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung der Internetpiraterie steht hierbei mittlerweile außer Frage, bietet aber für das Unternehmen selbst keine finanzielle Ausgleichsmöglichkeit.

Doch gibt es für die einzelnen Unternehmen eine Möglichkeit neben der strafrechtlichen Verfolgung der Internetpiraterie und den dann damit teilweise verbundnen Haftstrafen, auch die Möglichkeit direkt auf dem zivilrechtlichen Verfahrensweg gegen die Urheberrechtsverletzer, namentlich den Providern vorzugehen die im Internet Dateien zum Download anbieten?

Dies hätte den Vorteil, neben der strafrechtlichen Verfolgung, auch eine Sanktionierung über einen, im Rahmen einer Zivilklage, erhobenen Schadensersatzanspruch zu erreichen. Dieser Anspruch würde einen finanziellen Schadensausgleich folgern (bei Erfolg der Klage) und hätte besonders für zukünftige Urheberrechtsverletzer und Provider ein großes Abschreckungspotenzial, welches in den teilweise enormen Schadensersatzforderungen liegen würde.

Dies stellte sich in den letzten Jahren als schwierig dar. Problematisch war an dieser Stelle, dass die Rechteinhaber (bspw. das Musikunternehmen) auf die Mithilfe der Provider angewiesen waren, um überhaupt die Identifikation eines Urheberrechtsverletzers möglich zu machen (und damit eine Zivilklage einzuleiten, da hier nicht Anzeige gegen unbekannt gestellt werden kann), denn von diesen sind neben der IP- Adresse noch weitere Daten notwendig um eine Urheberrechtsverletzung zu beweisen und diese jemandem bestimmtes zu zuordnen.


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

Links zu allen Beiträgen der Serie Auskunft gg AccesProvider


Herausgeber / Autor(-en):
Sören Flecks
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2008


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosUrheberrecht
RechtsinfosWirtschaftsstrafrecht
RechtsinfosStrafrecht