Die Problematik des zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen (Access-) Provider - Teil 5 Das Urteil des EuGH
3. Das Urteil des EuGH
Mit dem Problem eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruches hatte sich kürzlich auch der EuGH auseinander zu setzen. Der Rechtsstreit entsprach dabei dem klassischen Muster bei Auskunftsansprüchen wegen Rechtsverletzungen. Eine Vertreterin von Rechteinhabern (Promusicae) klagte gegen die spanische Telekommunikationsgesellschaft Telefonica Espana (= Access-Provider) auf Herausgabe der personenbezogenen Daten von potenziellen Rechtsverletzern, welche Kunden von Telefonica Espana sind.
Ein solcher Auskunftsanspruch ist im spanischen Recht nicht vorgesehen. Es stellte sich nunmehr die Frage, ob der durch Art. 8 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie gewährte Anspruch für das spanische Recht „durchschlagend“ war.
Der EuGH wies die Klage ab und stellte in seiner Prüfung fest, dass ein solcher Anspruch gegen Access-Provider zwar bestehen könne, jedoch die Umsetzung dieses Anspruches dem jeweiligen Gesetzgeber in den Mitgliedstaaten obliegt.
Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass zwar die Einführung eines solchen zivilrechtlichen Auskunftsanspruches gegen Access-Provider zulässig wäre, jedoch nur durch politische Mehrheiten bei der Gesetzgebung verabschiedet werden kann.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Auskunft gg AccesProvider
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Juli 2008
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.
Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:
- Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
- Vertriebslizenzen in Recht und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28