Die Problematik des zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen (Access-) Provider - Teil 5 Das Urteil des EuGH
3. Das Urteil des EuGH
Mit dem Problem eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruches hatte sich kürzlich auch der EuGH auseinander zu setzen. Der Rechtsstreit entsprach dabei dem klassischen Muster bei Auskunftsansprüchen wegen Rechtsverletzungen. Eine Vertreterin von Rechteinhabern (Promusicae) klagte gegen die spanische Telekommunikationsgesellschaft Telefonica Espana (= Access-Provider) auf Herausgabe der personenbezogenen Daten von potenziellen Rechtsverletzern, welche Kunden von Telefonica Espana sind.
Ein solcher Auskunftsanspruch ist im spanischen Recht nicht vorgesehen. Es stellte sich nunmehr die Frage, ob der durch Art. 8 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie gewährte Anspruch für das spanische Recht „durchschlagend“ war.
Der EuGH wies die Klage ab und stellte in seiner Prüfung fest, dass ein solcher Anspruch gegen Access-Provider zwar bestehen könne, jedoch die Umsetzung dieses Anspruches dem jeweiligen Gesetzgeber in den Mitgliedstaaten obliegt.
Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass zwar die Einführung eines solchen zivilrechtlichen Auskunftsanspruches gegen Access-Provider zulässig wäre, jedoch nur durch politische Mehrheiten bei der Gesetzgebung verabschiedet werden kann.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Auskunft gg AccesProvider
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Juli 2008