Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 20 - Betriebsübergang in der Insolvenz
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
2.9 Betriebsübergang in der Insolvenz
Wird ein Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter verkauft, werden die im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse ebenfalls durch § 613a BGB geschützt. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer nicht von ihrem Widerspruchsrecht à (2.7.) Gebrauch machen.
Worin unterscheidet sich die Erwerberhaftung eines in der Insolvenz befindlichen Betriebs von der eines „gesunden“ Betriebs ?
Der Unterschied liegt darin, da nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Haftung des Erwerbers nur eingeschränkt zur Anwendung kommt. Die von § 613a BGB vorgesehene Haftung des Erwerbers für Ansprüche vor Betriebsübergang entfällt. Begründen lässt sich das durch die Verteilungsgrundsätze der Insolvenzordnung, die im Insolvenzverfahren Vorrang haben.
Die Insolvenzordnung geht von dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Gläubigerbefriedigung aus. Würde bei der Veräußerung eines Unternehmens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Erwerber für die Ansprüche der Arbeitnehmer einstehen, wären sie gegenüber anderen Gläubigern die „leer“ ausgingen unangemessen bevorzugt.
Außerdem würde sich die Insolvenzmasse verringern, wenn der Erwerber für die noch offenen Ansprüche der Arbeitnehmer aufkommen würde. Denn logischerweise würde die Summe der Arbeitnehmeransprüche vom Kaufpreis abgezogen und den restlichen Gläubigern käme dadurch nur der verringerte Verkaufspreis des Unternehmens zugute.
Die Haftungsbeschränkung zugunsten des Erwerbers gilt ebenso, wenn das Insolvenzverfahren zwar eröffnet war, später aber wegen Masseunzulänglichkeit
à (2.9.1.) eingestellt wurde. Die Rechtsfolgen die durch die Insolvenz entstanden sind können nicht rückgängig gemacht werden (Fußnote).
2.9.1 Masseunzulänglichkeit
Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn sich im Laufe des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass nur die Verfahrenskosten gem. § 54 InsO [Kosten des Insolvenzverfahrens] aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können, nicht aber die Masseschulden nach
§ 55 InsO [Sonstige Masseverbindlichkeiten].
Welche Forderungen als Masseschulden einzustufen sind, ergibt sich aus dem Gesetz. Dazu gehören die Kosten für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen (Arbeitsverträge, Mietverträge, Pachtverträge), die zu Lasten der Masse erfüllt werden müssen, aber auch Ansprüche aus einem Sozialplan § 123 Abs.2 InsO [Umfang des Sozialplans].
Die Masseunzulänglichkeit ist vom Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Sie wird anschließend öffentlich bekannt gemacht. Das Verfahren selbst wird fortgeführt. Jedoch dürfen Massegläubiger wegen einer Masseverbindlichkeit nicht mehr in die Insolvenzmasse vollstrecken § 210 InsO [Vollstreckungsverbot]. Die Befriedigung der Massegläubiger erfolgt in der gesetzlich vorgegebenen Rangfolge des § 209 InsO [Befriedigung der Massegläubiger].
Welcher Zeitpunkt ist für die Haftungsbegrenzung entscheidend ?
Für den Umfang der Haftung ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidend und nicht der des Betriebsübergangs.
Welche Folgen hat die Insolvenz für die im Unternehmen bestehenden Arbeitsverhältnisse ?
Die Insolvenz des Arbeitgebers hat keinen Einfluss auf die Schutzvorschrift des § 613a BGB. Das heißt, das Kündigungsverbot nach § 613a BGB gilt ebenfalls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Erscheint mit Fußnoten als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.
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Stand: Juli 2008
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