Gesellschaftsrecht in Europa - Polen - Teil 3: Die polnische Offene Handelsgesellschaft (sp. j.)
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Die polnische Offene Handelsgesellschaft (sp. j.)
Bei der offenen Handelsgesellschaft (spółlka jawna) verpflichten sich die Gesellschafter, ein gemeinsames Ziel zu verfolgen, das in der Führung eines Unternehmens besteht. Die Firma der OHG muss den Namen mindestens eines Gesellschafters, sowie den Hinweis auf die polnische Gesellschaftsform ,,spółlka jawna``- abgekürzt ,,sp. j.`` enthalten.
1. Gründung
Ebenso wie die deutsche OHG entsteht die polnische OHG grundsätzlich erst mit der Eintragung in das Gerichtsregister, nicht bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Dieser muss in schriftlicher From unter Androhung der Nichtigkeit abgeschlossen sein.
2. Geschäftsführung und Vertretung
Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt, soweit der Gesellschaftsvertrag keine Einschränkungen enthält. Es ist jedoch nicht zulässig, dritte Personen mit Wahrnehmung der Geschäftsführungaufgaben unter Ausschluss der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zu beauftragen. Geschäfte, die den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes, d. h. den regelmäßigen Gesellschaftsbetrieb betreffen, darf grundsätzlich jeder Gesellschafter vornehmen. Sie müssen jedoch unterbleiben, wenn einer der übrigen Gesellschafter widerspricht. In einem solchen Fall schreibt das Gesetz die Fassung eines Gesellschafterbeschlusses vor. Geht es hingegen um Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen , ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter, auch dieser Gesellschafter, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, erforderlich.
3. Haftung
Die Gesellschafter einer polnischen OHG haften für die Schulden der Handelsgesellschaft unbeschränkt mit ihrem ganzen Privatvermögen. Dabei kann jeder auf die gesamte Summe in Anspruch genommen werden. Ist die OHG in das Gerichtsregister eingetragen, haften die Gesellschafter nur nachrangig. Die Gläubiger müssen also zunächst versuchen, die Verbindlichkeit bei der Handelsgesellschaft einzutreiben. Erst wenn diese nicht zahlt, können die Gesellschafter in Anspruch genommen werden und haften entsprechend. Zu beachten ist jedoch, dass die Nachrangigkeit der Haftung keine Anwendung auf die Vebindlichkeiten der Gesellschaft findet, die vor ihrer Eintragung in das Gerichtsregister entstanden sind. Neue Gesellschafter haften im vollen Umfang für alle Schulden. Sogar dann, wenn diese vor ihrem Eintritt in die Handelsgesellschaft bereits bestanden. Diese Haftung ist nicht beschränkbar. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann allerdings Einwedungen geltend machen, die der Handelsgesellschaft gegen den Gläubiger zustehen.
4. Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Nach der gesetzlichen Regelung sind die Gesellschafter unabhängig von der Größe ihrer Einlagen gleichermaßen an Gewinnen und Verlusten beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch einen anderen Verteilungsschlüssel vorsehen. Das polnische Recht belegt jeden Gesellschafter mit einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Ohne ein ausdrückliches oder mutmassliches Einverständnis der anderen Gesellschafter sind weder Konkurrenzgeschäfte noch andere Handlungen erlaubt, die den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen.
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Stand: Juni 2005
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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