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Whistleblowing oder Meldepflichten für Fehlverhalten von Arbeitnehmern - Teil 3 Der Vergleich zum US-amerikanischen Recht


Unter dem Begriff „Whistleblowing“ versteht man ein Verhalten, bei dem eine bestimmte Person unternehmensinternes Fehlverhalten an die Öffentlichkeit oder an den Arbeitgeber weitergibt. Probleme ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit der Einrichtung und die Grenzen solcher Systeme zur Meldung unternehmensinterner Fehlverhalten. Teil 1 beschäftigt sich mit dem grundlegenden System und datenschutzrechtlichen Problemem, Teil 2 mit Umfang und Grenzen der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit.

Vergleich zu den USA:

„Whistleblowing-Systeme“ finden ihren Ursprung in den USA. Als Ursache für die Entwicklung wird immer wieder das Sarbanes Oxley Act (Fußnote) angeführt. Aufgrund eines Unternehmensskandels in den USA stellte sich die Frage, ob die amerikanischen Regelungen auch außerhalb der USA Geltung haben sollten. In den USA unterliegen die Systeme nicht den gleichen Grenzen wie in Deutschland. So wird in Sec. 301 SOX die Möglichkeit des anonymen Anzeigens ausdrücklich geregelt. Nicht geregelt ist jedoch, ob eine Meldepflicht für bestimmte Verhaltensweisen gilt oder nicht.

Ein Problem, ob die amerikanischen Regelungen auch in Deutschland Geltung erlangen sollten, besteht daher allein im Hinblick auf die Möglichkeit der anonymen Anzeige. Nach einem Schriftwechsel der Art.-29-Datenschutzgruppe mit der US-Börsenaufsichtsbehörde, in dem es um die Vereinbarkeit des sec. 301 SOX und dem Europäischen Datenschutzrecht ging, steht folgendes fest: ein Wille des US-Gesetzgebers zur Geltung des SOX außerhalb der USA besteht. Jedoch gilt in der Rechtssprechung das Territorialitätsprinzip, das besagt, dass deutsche Gerichte ausländische Normen bei der Entscheidungsfindung nicht anwenden. Jedoch kann das SOX im Rahmen einer Interessenabwägung einbezogen werden.

Dies bedeutet, dass die Einrichtung eines Whistleblowing-Systems sowohl im Einklang mit den deutschen, als auch mit dem amerikanischen Recht erfolgen kann. Dies geschieht dadurch, dass man anonyme Anzeigen nicht verbietet, sie jedoch auch nicht durch ausdrückliche Hinweise betont.

Aufgrund der rechtlichen Vorgaben der verschiedenen Länder ist es aber nicht möglich, die amerikanischen Regelungen ohne weiteres zu übernehmen.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Whistleblowing


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Stand: August 2008


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