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Die Mehrhausanlage – Einführung 1. Teil


Die Mehrhausanlage – Einführung 1. Teil

I. Der Begriff der Mehrhausanlage

Der Regelfall, von dem der Gesetzgeber bei der Schaffung des Wohneigentumsgesetzes 1951 ausging, ist ein Gebäude auf einem Grundstück mit mehreren in sich abgeschlossenen Wohnungen.

In der modernen Gesellschaft ist das Wohnungseigentum immer beliebter. Mehr und mehr treten Fälle auf, in denen Wohnanlagen mit mehreren Gebäuden auf ein- und demselben Grundstück entstehen und in Wohnungseigentum aufgeteilt werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine reale Teilung des Grundstück nicht möglich ist.

Manchmal ist eine reale Teilung des Grundstück nicht gewünscht, so z.B. dann, wenn nach öffentlichen Vorschriften für die Grundstücksgrenzen größere Abstandsflächen zu anderen Grundstücken oder Gebäuden bestehen müssen. Innerhalb eines Grundstück sind die einzuhaltenden Abstände flexibler und geringer.

Zum Teil spielt auch die Tatsache eine Rolle, dass nicht jedes Haus über eigene Versorgungsanlagen – wie z.B. Warmwasseraufbereitung, Heizung, Tiefgarage – verfügt. Diese Einrichtungen sind dann nur in einem Gebäude der Wohnanlagen vorhanden, werden aber von allen umliegenden Gebäuden mit genutzt.

Wohnanlagen, bei denen auf einem Grundstück mehrere getrennte Mehrfamilienhäuser (Wohnblocks) in rechtlicher Einheit als Wohnungseigentum errichtet werden, bezeichnet man Mehrhausanlagen. Dazu gehören aber auch Wohnanlagen, bei denen zu einem Mehrfamilienhaus noch ein oder mehrere in Teileigentum stehende Gebäude (z.B. Garagen) oder ein Einfamilienhaus hinzukommen. Es genügen auch schon zwei oder mehr freistehende Einfamilienhäuser, um als Mehrhausanlage zu bezeichnet zu werden. Für die Bezeichnung als Mehrhausanlage ist es nicht entscheidend, ob die Gebäude freistehend sind oder ob sie in Reihe errichtet wurden. Auch eine Reihenhaussiedlung kann unter den Begriff der Mehrhausanlage fallen, wenn sie auf einem gemeinsamen Grundstück errichtet wurde.

Die Begründung von Wohnungseigentum auf mehreren Grundstücken ist nach dem WEG nicht zulässig, vgl. § 1 IV WEG. Eine Vorschrift, nach der nur ein Gebäude zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören darf, gibt es jedoch nicht. Deshalb kann sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch aus den Eigentümern unterschiedlicher Häuser zusammensetzen. Somit ist das WEG auf Mehrhausanlagen anwendbar. Allerdings bestehen für diese Wohnanlagen keine Sonderregeln, was vielfach zu praktischen Problemen, insbesondere bei der Verwaltung der Mehrhausanlage, führt.

(wird fortgesetzt in: Die Mehrhausanlage – Einführung 2. Teil) 


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zum folgenden Teil des Buches

 

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Stand: 11/2008


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