Datenschutz und Schaltung von Werbung im Rahmen von Social Network Seiten - Teil 1 Einleitung, Datenarten
I. Einleitung
In der Presse wurde in der vergangen Zeit viel über die sog. Social Community Seiten oder auch Social Network Seiten (Fußnote) diskutiert. Vor allem die Verwendung von persönlichen Daten der jeweiligen Nutzer und der damit tangierte Datenschutz bzw. generelle Schutzmöglichkeiten für den Nutzer waren das vorherrschende Thema. SNS sind Internetplattformen bei denen Nutzer untereinander gemeinsame Interessen diskutieren können, den „Partner fürs Leben“ finden oder sich ein Netzwerk aus Bekanntschaften aufbauen. Beste Beispiele dafür sind die Internetplattformen: „studiVZ“, „Lokalisten.de“, „facebook“ oder „myspace“.
Die Bedeutung solcher Internetcommunities wird allgemein hin unterschätzt. Jeder Dritte Internetnutzer zwischen 14 und 49 Jahren besucht mindestens ein Mal pro Woche eine Social Community Seite. Bei den 14 bis 29 jährigen sind es sogar 60%. Die Internetplattform „my.barackobama.com“ brachte dem zukünftigen US- Präsidenten die höchste Wahlkampfspende ein und basierte genauso auf dem „Social Community Prinzip“.
Problematisch sind jedoch die Zulässigkeit und das Ausmaß der Erhebung von personenbezogenen Daten und deren Verwendung. Der erwachsende wirtschaftliche Vorteil für die Betreiber solcher Internetcommunities ist offensichtlich. Die Erstellung personalisierter Werbung bietet für den Werbenden die Möglichkeit, gezielte, exakt zugeschnittene Werbung auf den aufgerufenen Seiten des Nutzers zu schalten, welches bei der normalen TV- Werbung nicht möglich ist. Gerade in Anbetracht der wachsenden Zahl von Onlineeinkäufen ist diese Option nicht zu unterschätzen. Für die Betreiber kann sich somit ein lukratives Geschäft aus dem Handel mit Daten ergeben, da auf den meisten SNS die persönlichen Daten gerade preisgegeben werden und sich folglich ein breites Spektrum an zu Verfügung stehenden Daten bietet.
Im Folgenden soll die rechtliche Basis, sowie die Zulässigkeit der Verwendung solcher Daten skizziert werden.
II. Der rechtliche Rahmen
Dreh- und Angelpunkt der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, der Zulässigkeit Zusammenstellung sich daraus ergebender Nutzungsprofile und die Verwendung dieser Daten, ist das vom Gesetzgeber im Februar 2007 verabschiedete Telemediengesetz (Fußnote). Diese sog. Nutzungsprofile sind geregelt in § 15 TMG, jedoch muss man die sich daraus ergebenden verschiedenen Datenarten unterscheiden.
1. Datenarten
Bei den sog. Bestandsdaten handelt es sich um Daten die zumeist zum Zwecke des Vertragsschlusses angegeben werden: E-Mailadresse, Name, Postadresse, Geburtsdatum. Selbige werden in § 14 TMG geregelt.
Bei sog. Nutzungsdaten werden die Daten erfasst, welche zur Abrechnung und Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses genutzt werden. Sie werden jedoch nur bei kostenpflichtigen Diensten gespeichert. Darunter fallen in so fern die Dauer der Nutzung, die einzelnen Seitenabrufe oder etwaige Downloads. Bei kostenlosen Diensten beinhalten diese Daten die Speicherung der IP- Adresse, das Passwort sowie den Nutzernamen.
Auch die Mitgliedschaft in communitybezogenen Gruppen kann unter den Begriff Nutzungsdaten fallen. Nutzungsdaten sind zur Ermöglichung und Inanspruchnahme der Telemedien notwendig. Sie werden in § 15 I TMG ausgestaltet.
Ferner unterscheidet man noch die sog. Inhaltsdaten (Fußnote), die aber nach allgemeiner Auffassung ein Unterfall der Nutzungsdaten sind.
(Fußnote)
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Weiler berät und schult Arbeitgeber und Betriebsräte in allen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen wie der Arbeitnehmerüberwachung fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Innenrevision oder Compliance geht. In Kooperation mit IT-Sicherheitsunternehmen und Herstellern von Antivirenprogrammen hält er regelmäßig Vorträge zu rechtskonformem Einsatz von IT-Security.
Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung.
Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
- Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
- Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
- Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
- Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
- Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
- Lehrbeauftragter bei dem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim
Ferner ist Herr Weiler Referent für
- Management Circle
- Haub & Partner
- IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
- W.A.F. Betriebsrätefortbildung
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Datenschutz und Compliance
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