Logo Brennecke & FASP Group

Ambush Marketing im Sport- Teil 2 Erscheinungsformen


Herausgeber / Autor(-en):
Frederik Gößling
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Rechtlich umstritten ist, inwieweit Sportverbände tatsächlich die Exklusivität der Werbemaßnahmen „ihrer“ Sponsoren in der Hand haben. Schließlich ist es grundsätzlich jedermann erlaubt, über Sportveranstaltungen zu berichten oder das allgemeine Interesse daran zu nutzen. Unterschieden werden muss dabei aber zwischen direktem und indirektem Ambush Marketing.

Als direktes Ambush Marketing wird die marken- oder urheberrechtswidrige Nutzung von Symbolen, Marken, Maskottchen oder Merchandising-Artikeln bezeichnet, ohne zuvor entsprechende Lizenzrechte erworben zu haben. Der Weltfußballverband FIFA etwa hat eigens für diese Fälle zahlreiche Marken schützen lassen: so wird selbst für die Abbildung des WM-Pokals die Zustimmung der FIFA benötigt.

Indirektes Ambush Marketing nutzt hingegen (obwohl die Grenze fließend ist) die legalen Möglichkeiten. Je nach Einfallsreichtum und rechtlicher Geschicktheit tauchen dabei unterschiedliche Formen von Werbemethoden auf: Einerseits erfolgt Ambush Marketing z.B. „by intrusion“ (zu deutsch: durch Eindringen/ durch Eingriff), wenn Werbung unter Nutzung eigener Symbole und Marken in räumlicher Nähe zu einer Veranstaltung (z.B. vor dem Stadion), im medialen Umfeld des Sportevents (z.B. durch Schaltung von Werbespots in der Fernsehberichterstattung über das Event) oder im Rahmen von publikumswirksamen Dienstleistungen im Umfeld des Events (z.B. Public Viewing) durchgeführt wird.

Eine andere Form stellt das sog. Ambush Marketing „by association“ („durch Verbindung“) dar: Hier wird das Event als Leitmotiv für die eigene Werbekampagne verwendet (z.B. Fußball spielende Überraschungs- Ei- Figuren während der WM) oder Werbung mit Teilnehmern der Events betrieben (TV-Werbung eines Autoherstellers mit deutschen Nationalspielern als Bergsteiger anlässlich der EM in Österreich und der Schweiz).

Der letzte Punkt ist insbesondere zivilrechtlich anspruchsvoll. Bei sportlichen Großveranstaltungen besteht typischerweise eine Konkurrenz der Sponsoren unterschiedlicher Ebene. Der Sportler selbst hat seinen Sponsor, genauso wie der Sportverein, der Nationale Sportverband und ggf. der internationale Verband (Beispiel: ein Nationalspieler hat einen privaten Ausrüstervertrag mit Puma- Fußballschuhen, der DFB spielt aber in Trikots seines eigenen Sponsors Adidas, und Nike ist Hauptsponsor der WM).
Da die jeweiligen Sponsoren Wettbewerber sein können, ist vertraglich zu regeln, wann welche Sponsoren welche Rechte haben.
Hier kommt es oft vor, dass etwa ein Markenhersteller (der Sponsor des Sportlers ist) während des Sportevents Werbung mit diesem Sportler schaltet und ein konkurrierender Markenhersteller (der Sponsor des Sportverbandes oder des Events ist) dies als Ambush Marketing kritisiert.

Kritisch ist auch, dass die Probleme und Auswirkungen, die Ambush Marketing mit sich bringt, noch längst nicht ausreichend erforscht sind. Sicher ist nur, dass die Werbung mit Fußballbezug rasant zunimmt, so dass Veranstalter und offizielle Sponsoren sich mit allen rechtlichen Mitteln versuchen vor Ambush Marketing zu schützen.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Ambush Marketing


Herausgeber / Autor(-en):
Frederik Gößling
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2009


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:  
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSportrechtSponsoringSponsorvertrag
RechtsinfosSportrechtSponsoring
RechtsinfosMedienrechtSponsoring
RechtsinfosWettbewerbsrechtVerkaufsförderungsmaßnahmen