Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 3. Pflichtteilshöhe
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
3. Pflichtteilshöhe
Die Familienangehörigen erhalten als Pflichtteil einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Es ist also immer zu schauen, wie hoch der gesetzliche Erbteil ist. Dies ist davon abhängig, wie viele Erben vorhanden sind und in welchem familiären Verhältnis sie zum Erblasser stehen.
§ 2310 BGB legt speziell für die Feststellung des Erbteils fest, welche Personen im Zeitpunkt des Erbfalls mitgezählt werden müssen. Dies ist neben den eigentlichen Erben auch derjenige, der durch das Testament des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, die Erbschaft ausgeschlagen hat oder für erbunwürdig erklärt wurde. Nicht mitzuzählen sind Personen, die durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Feststellung der zu berücksichtigenden Personen ist für die Höhe der Pflichtteilsquote entscheidend: je mehr Erben zu berücksichtigen sind, desto geringer ist der Pflichtteil. Umgekehrt bedeutet dies: je weniger Erben vorhanden sind, umso größer ist der Pflichtteil.
Die Berechnung des Pflichtteils
Der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zu Grunde gelegt. Der Nachlass setzt sich sowohl aus den Aktiva, als auch den Passiva, d.h. Erblasser- und Erbfallschulden zusammen. Zu ihm gehören auch die Vermächtnisse und Auflagen. Nicht zum Nachlass gehört der Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten und der ihm zustehende Voraus, § 2311 I BGB. Auf eine Wertangabe des Erblassers kommt es nicht an (§ 2311 BGB).
Praxistipp:
Der oder die Erben haben dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Tun die Erben dies nicht, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass zur Errichtung des Nachlassverzeichnisses auf Kosten des Nachlasses ein Notar hinzugezogen wird. Notfalls ist eine Klage vor Gericht auf Auskunft über die Nachlasshöhe zu erheben.
Bei der Wertermittlung eines größeren und wertvollen Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen. Die Kosten für eventuelle Gutachten werden aus dem Nachlass beglichen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie ErbR2009
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Stand: September 2009
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
- Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Erbrecht/ PflichtteilRechtsinfos/ Erbrecht/ Erbverzicht
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Erbe-Nachlass/ Pflichtteil
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Erbeinsetzung-Testament/ Pflichtteil
Rechtsinfos/ Familienrecht