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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 14 - Mitbewerberschützende Beispieltatbestände Teil 2

4.2.3. Nachahmung


Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 9 UWG, wer „Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat“.

Im Einzelnen:

Der Vertrieb von nachgeahmten Waren oder Dienstleistungen kann unlauter sein, wenn das Produkt besondere Eigenschaften aufweist und besondere Umstände hinzutreten. Umso höher die Besonderheit der Eigenschaft und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit begründen sollen.

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführen

Ansprüche gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen unter folgenden zwei Voraussetzungen, die beide gegeben sein müssen:

    • Gefahr einer Herkunftstäuschung
    • Nachahmer hat Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen

Im Einzelnen:

  • Gefahr einer Herkunftstäuschung

Diese Gefahr ist abhängig von:

1. der Bekanntheit
2. der besonderen Eigenschaft
3. und dem Grad der Übernahme der Merkmale des nachgeahmten Produkts

Die Herkunftstäuschung muss spätestens im Zeitpunkt des Kaufs gegeben sein. Eine erst danach auftretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche nach dieser Norm begründen.

  • Der Nachahmer hat zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen .

Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzen oder beeinträchtigen

Die Imageausbeutung kann nicht nur auf Täuschung, sondern auch auf Anlehnung an eine fremde Leistung beruhen. Es erfordert aber jeweils eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder auf eines seiner Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verbraucherkreise.

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangen

Mit den erforderlichen Unterlagen ist das nicht offenkundige Know-How gemeint, dass zur Herstellung erforderlich ist. Vertriebsunterlagen sind hier nicht erfasst.

Beispiel:

+ Konstruktionszeichnungen oder Messdaten.
- Nicht: Kundenlisten.

Die unredliche Erlangung beurteilt sich nach dem Kapitel 7.2.. Danach sind kurz gesagt folgende Handlungen unredlich, die zur Erlangung von Unterlagen führen, wenn sie durch:

  • Spionage
  • Diebstahl
  • Unerlaubte Datensicherung

erfolgt sind.

Ferner ist durch den § 4 Nr. 9c UWG schon der Bruch eines vertraglichen oder sogar nur vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses erfasst.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


 

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Stand: November 2009


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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