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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 13 - Mitbewerberschützende Beispieltatbestände Teil 1

4.2. Mitbewerberschützende Beispieltatbestände

Diese Tatbestände sollen die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen.

4.2.1. Herabsetzung und Verunglimpfung

Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 7 UWG, wer „die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft“.

Hier sind auch pauschale Handlungen in Form von einer kollektiven Herabsetzung oder Verunglimpfung von allen Mitbewerbern abgedeckt.

Beispiel:

In der Aussage „Die Steinzeit ist vorbei“ eines Holzhausherstellers liegt keine Herabsetzung aller Steinhaushersteller. Diese Aussage ist lediglich Sprachwitz.

Wer eine Behauptung aufstellt, trägt auch die Beweislast für die Behauptung.

Ausnahme:

Bei vertraulichem oder bei berechtigtem Interesse trägt der Kläger die Beweislast. Auch eine Meinungsäußerung kann eine Tatsachenäußerung umfassen, die wiederum beweisbar sein kann.

Die Herabsetzung besteht in der sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seiner Leistungen oder seines Unternehmens. Die Herabsetzung kann durch wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen oder durch Werturteile erfolgen. Ob es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, ergibt sich daraus, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit hin mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Tatsachen sind dem Beweis zugänglich.

Illegaler Fellhandel

Eine Tierschutzorganisation hatte gegen einen Pelzhändler Strafanzeige gestellt und diese veröffentlicht.
Es handelt sich dabei um Tatsachenbehauptungen, da Strafanzeigen und Straftaten und die zu Grunde liegenden Tatbestandsverwirklichungen nachprüfbar sind.

Beispiel:

Der Slogan „Ich bin doch nicht blöd“ wird nicht als herabsetzend gewertet, da man nicht darauf schließen kann, dass man blöd ist, wenn man zum Konkurrenzunternehmen geht.

Werturteile sind stellungnehmende, dafürhaltende und meinende Äußerungen, auf deren Wert, Richtigkeit oder Vernünftigkeit es nicht ankommt.

Die Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, sie ist ein negatives Werturteil ohne sachliche Grundlage. Es kommt bei der Beurteilung des Einzelfalls nicht auf eine Unterscheidung zwischen Herabsetzung und Verunglimpfung an, da beide Begriffe von den Folgen her gleichgestellt sind.

Beispiele unlauteren Handelns:

· einen Unternehmer durch ironische Äußerungen lächerlich machen
· ihn als unseriös hinstellen
· auf vom Mitbewerber begangene Straftaten oder Wettbewerbsverstöße hinweisen
· „Ganz easy hier ryan“ als Aufschrift auf einer Brechtüte in einem Flugzeug von hlx: Herabsetzung bis Verunglimpfung von easy yet und Ryan air.

Es ist bei einer Äußerung zu beachten, dass Schmähkritik nach ständiger Rechtssprechung stets unzulässig ist. Eine Schmähkritik ist Kritik, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies ist jedoch stets mit dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen.

Beispiele, die von der Rechtsprechung nicht als Schmähkritik angesehen worden sind:

· Die Bezeichnung „dubiose Kinderschützersekte“ des Münsteraner CareChild e.V.
· Die Bezeichnung eines Gutachters als „Namenslos“.

Eine kritische Äußerung in den Medien wird deshalb recht schwer als unzulässig zu beurteilen sein, weil es schon regelmäßig an der Voraussetzung einer geschäftlichen Handlung fehlt. Die Äußerungen tragen zur öffentlichen Meinungsbildung bei.

Beispiel:

Testberichte in Zeitungen.

4.2.2. Anschwärzung

Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 8 UWG, wer „über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden“.

Behaupten bedeutet, eine eigene Tatsachenbehauptung aufstellen.

Verbreiten bedeutet, eine fremde Tatsachenbehauptung weitergeben.

Bei der Überprüfung der Lauterkeit im Rahmen des Tatbestands der Anschwärzung werden nur Tatsachenbehauptungen erfasst, bei den Tatbeständen der Herabsetzung oder Verunglimpfung (siehe 4.2.1.) sind auch Werturteile umfasst.

Lassen sich Werturteil und Tatsachenbehauptung nicht unterscheiden, reicht es für die Anwendung dieser Norm aus, wenn die Grundaussage der Äußerung eine Tatsachenbehauptung enthält.

Beispiel:

Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn der Verfasser dem Leser Einzelaussagen mitteilt, ihm die Schlussfolgerung aber nicht überlässt, sondern sie ihm verdeckt als eigene unterbreitet.

Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich eine Beweispflicht für den, der die Behauptung aufstellt.

Es genügt, dass die Behauptung Nachteile für die Erwerbstätigkeit mit sich bringen kann.

Beispiele für solche Behauptungen:

· ein Unternehmer habe zweimal pleite gemacht
· ein Katalog sei nachgemacht

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


 

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Stand: November 2009


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
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  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
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