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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 12c - Preisausschreibungen und Gewinnspiele

4.1.5. Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben und Gewinnspielen

Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 5 UWG, wer „bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt“.

Das Preisausschreiben oder Gewinnspiel muss der Förderung des Images des Unternehmens oder dem Absatz seiner Produkte dienen, um den Werbecharakter zu erfüllen.

Die Teilnahmebedingungen müssen für den Durchschnittsverbraucher klar und eindeutig verständlich angegeben sein.

Beispiel:

Unlauter ist es, einen Organisationsbeitrag zu verlangen, wenn unklar bleibt, wofür er verwendet wird.

4.1.6. Verknüpfung von Absatzförderung mit Preisausschreibungen und Gewinnspielen

Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 6 UWG, wer „die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden“.

Ein Abhängigmachen liegt vor, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Verknüpfung zwischen der Teilnahme am Gewinnspiel und dem Absatz des Produkts besteht.

Die Vorschrift erfasst die Fälle eines vom Umsatzgeschäft getrennten Preisausschreibens oder Gewinnspiels.

Es muss unmissverständlich klar gestellt sein, dass die Teilnahme auch ohne den Kauf einer Ware oder Dienstleistung möglich ist.

Beispiel:

Die Gewinnmöglichkeiten bei einer Supermarktkette war davon abhängig, dass eine Karte wöchentlich eingescannt wurde. Das Scannen war an der Kasse möglich, aber auch an Stand-Alone-Scannern im Eingangsbereich ohne Kauf von Artikeln möglich. Dies wurde als zulässig erachtet.

Im Ergebnis ist die Ausnahme, dass das Preisausschreiben oder das Gewinnspiel naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden ist, eine auf Medien zugeschnittene Sondererlaubnis.

Beispiel:

Gewinnspiele in Zeitschriften sind seit jeher vom Kauf der jeweiligen Zeitschrift abhängig und damit gekoppelt. Dies ist solange zulässig, wie nicht unangemessen hohe Gewinne ausgeschrieben sind.

Der EuGH hat mit Urteil vom 14.01.2010 festgestellt, dass § 4 Nr. 6 UWG gegen die Richtlinie verstößt. Ob dies dazu führt, dass § 4 Nr. 6 UWG unwirksam ist oder ob er richtlinienkonform auszulegen ist, wird sich noch zeigen. Die Autoren tendieren dazu, dass er richtlinienkonform auszulegen ist.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


 

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Stand: November 2009


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

 


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