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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 31 - Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs Teil 2

6.1.1.1. Anwendungsbereich

Der hier erörterte Begriff der Abmahnung betrifft das Wettbewerbsrecht. Er kommt ähnlich in den Bereichen Markenrecht, Urheberrecht und Patentrecht vor. Im Patentrecht steht die Abmahnung neben dem Instrument der Schutzrechtverwarnung) zum Einsatz.
Im Arbeitsrecht hat der Begriff der Abmahnung eine andere Bedeutung und andere Folgen.

Im Bereich des Wettbewerbsrechts sind Gewerbetreibende die Adressaten von Abmahnungen. Die Grenzen sind jedoch fließend. Gerade bei „Geschäftstätigkeiten“ auf Internetauktionsplattformen wie eBay können Privatpersonen schnell als Gewerbetreibende gelten. Hierbei wird meistens auf den Umfang der Tätigkeit abgestellt.
Durch diverse unterschiedliche Gerichtsentscheidungen in diesem Bereich herrscht hier zur Zeit noch einige Rechtsunsicherheit.

Da die Abmahnung ein Mittel ist, um Unterlassungsansprüche durchzusetzen, darf jeder abmahnen, dem ein solcher zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht (Fußnote).

6.1.1.2. Abmahnung vor Klageerhebung; Entbehrlichkeit

Die Abmahnung ist in der Praxis weit verbreitet. Sie stellt im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren die deutlich kostengünstigere und einfachere Alternative dar, um ein wettbewerbswidriges Verhalten zu unterbinden.

Durch § 12 I UWG wird bestimmt, dass Anspruchsberechtigte Schuldner vor Einleitung eines Verfahrens abmahnen sollen, um diesen somit die Möglichkeit zu geben, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung außergerichtlich beizulegen. „Soll“ bedeutet: Es besteht keine Rechtspflicht zur Abmahnung. Wird ohne eine vorherige Abmahnung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen, läuft der Kläger jedoch Gefahr die Kosten tragen zu müssen, wenn der Verletzer den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und er durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung einer Klage gegeben hat (Fußnote).

Dessen ungeachtet kann eine Abmahnung in Ausnahmefällen entbehrlich sein. Die Frage, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt ist nicht allgemeingültig geklärt. Vielmehr muss jeweils die örtliche Rechtsprechung beachtet werden.

Es lassen sich allgemein zwei Kriterien erkennen, die als Beurteilungsmaßstab geeignet sind:

  • vorauszusetzende Erfolglosigkeit einer Abmahnung - Von einer Abmahnung kann abgesehen werden, wenn das dem Abmahnenden erkennbare Verhalten des Verletzers unter vernünftiger Würdigung aller Umstände den Schluss zulässt, dass ein begründeter Anspruch nicht ohne die Anrufung eines Gerichts durchsetzbar ist.
  • Unzumutbarkeit einer Abmahnung – Eine Abmahnung ist unzumutbar, wenn eine Abmahnung aussichtslos scheint oder so geringe Erfolgsaussichten hat, dass die damit verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit nicht zumutbar ist.

Im Zweifel sollte hier anwaltliche Beratung eines Spezialisten für gewerblichen Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.

6.1.2. Inhalt/Aufbau einer Abmahnung

Die Abmahnung kann grundsätzlich formfrei erfolgen, also auch telefonisch. Sie wird jedoch aus Beweisgründen immer in schriftlicher Form abgefasst.


Mindestinhalt einer Abmahnung ist stets:

  • Bezeichnung der Verletzungshandlung und des Abmahners
  • Verlangen auf Unterlassen der Handlung (Fußnote)
  • Fristsetzung für eine Reaktion
  • Androhung gerichtlicher Maßnahmen für den Fall der Zuwiderhandlung

Optional enthält eine Abmahnung außerdem:

  • Eventuell Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
  • Regelmäßig werden dem Abgemahnten auch durch die Abmahnung entstandenen Kosten (Fußnote) in Rechnung gestellt

Um zukünftig ein Unterlassen des abgemahnten Verhaltens zu erreichen, ist der Abmahnung eine so genannte strafbewehrte Unterlassungs- bzw. Verpflichtungserklärung beigefügt, die für den Fall eines Zuwiderhandelns eine Vertragsstrafe bestimmt. Die Strafe ist meist recht hoch angesetzt und kann schnell einen Betrag von mehren tausend Euro überschreiten. Ihr Sinn besteht darin, eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Eine Wiederholungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erst bei einer wiederholten Verletzung der abgemahnten Interessen gegeben, sondern bereits durch die Erstverletzung begründet.

Von dem Abgemahnten wird verlangt, dass die Erklärung innerhalb einer äußerst kurz bemessenen Frist unterschrieben zurückgesandt wird.

Oft wird in der Unterlassungserklärung eine Regelung über den von dem Abgemahnten zu leistenden Schadensersatz getroffen.


Eine Unterlassungserklärung enthält zudem noch eine Regelung, wer die Kosten für die Abmahnung selbst zu tragen hat. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens trägt die unterliegende Partei die Kosten, da die Abmahnkosten als Vorbereitungskosten für das gerichtliche Verfahren gelten. Im Falle einer außergerichtliche Lösung trägt der Abgemahnte die Kosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Kosten für eine Abmahnung können sehr hoch ausfallen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Höhe der Strafe meist sehr hoch angesetzt wird und somit auch der Streitwert sehr hoch ist und sich die Anwaltskosten in der Regel vom Streitwert ableiten.

In Wettbewerbssachen ist zudem nach § 13 I UWG immer das Landgericht zuständig und somit besteht dort ein Anwaltszwang. Es ist deshalb unumgänglich einen Anwalt einzuschalten und es gilt je früher je besser.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


 

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Stand: November 2009


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
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Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
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