Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 31a - Die Abmahnung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
6.1.3. Vorgehen bei Empfang einer Abmahnung
Für den Empfänger einer Abmahnung empfiehlt sich aufgrund des Wesens der Abmahnung folgende Vorgehensweise als sinnvoll:
Die Abmahnung auf keinen Fall ignorieren !
Nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzter Frist, hat der Abmahner die Möglichkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, z.B. durch einstweilige Verfügung, sehr schnell eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung genügt zur Glaubhaftmachung der Rechtsverletzung durch den Abgemahnten eine eidesstattliche Versicherung seitens des Abmahners. Anders im gegebenenfalls folgenden Hauptsacheverfahren (Fußnote): hier ist der Vollbeweis erforderlich.
Weiter kann eine einstweilige Verfügung auch ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Der Abgemahnte kann also im einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich zum Unterlassen verpflichtet, ohne dass er sich hierzu vor dem Gericht äußern kann. Zugleich entstehen hierdurch Kosten. Darüber hinaus wird nicht geklärt, ob die Abmahnung gerechtfertigt gewesen ist. Diese Klärung kann der durch eine einstweilige Verfügung belastete nur durch ein folgendes gerichtliches Hauptsacheverfahren herbeiführen, welches ein weiteres Kostenrisiko beinhaltet.
Der Abgemahnte ist gut beraten, eine ihm vorgelegte Unterlassungserklärung ernst zu nehmen, sie jedoch erst nach anwaltlicher Prüfung und gegebenenfalls in modifizierter Form abzugeben.
Die Unterlassungserklärung muss auch nach der Änderung noch zwei grundlegende Bedingungen erfüllen:
- Sie muss die Wiederholungsgefahr beseitigen (Fußnote)
- Die Geldstrafe muss dazu so hoch angesetzt werden, dass sie effektiv von einer nochmaligen Tat abschreckt
Die Wiederholungsgefahr gilt mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als beseitigt. Der Abmahner kann danach auch keine gerichtlichen Schritte mehr einleiten.
Die geforderte Vertragsstrafe muss zwar hoch genug sein, um ein ernsthaftes Hindernis gegen ein erneutes Fehlverhalten darzustellen, jedoch noch in Relation zum abgemahnten Verhalten angemessen sein. Überzogene Vertragsstrafen können entsprechend herabgesetzt werden.
Der Ausschluss eines so genannten Fortsetzungszusammenhangs ist auf jeden Fall zu streichen. Dieser besagt nämlich, dass man mehrere Verstöße rechtlich nicht als einen werten kann und somit ist die Vertragsstrafe theoretisch für jede begangene Handlung fällig.
Beispiel:
Wird ein Fehler auf einer Website mehrfach wiederholt wäre unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs jeder Fehler einzeln aufrechenbar.
Wurde die abgemahnte Verletzungshandlung nicht begangen, kann eine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in einzelnen Fällen gleichwohl hilfreich sein. Hier empfiehlt sich die Formulierung wie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich“ hinzuzufügen. Damit wird deutlich gemacht, dass die Folgen der Unterlassungserklärung als bindend angesehen werden, ohne dass der Unterlassungsanspruch anerkannt wird. Wird zugleich ein Anerkenntnis der Kostenübernahme vermieden, besteht die Chance, sich erfolgreich gegen die Kosten der Abmahnung zu wehren. Erkennt man die Abmahnkosten jedoch an, ist es sehr schwer von diesem Anerkenntnis wieder los zu kommen und man muss oft die zu hoch angesetzten Kosten zahlen.
In eigenem Interesse ist außerdem besonders darauf zu achten, dass die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten nicht durch eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung unnötig eingeschränkt wird. Dazu muss ganz besonders darauf geachtet werden, die vorgeworfene Verletzungshandlung so eng und genau wie möglich zu formulieren. Da Juristen Deutsch nicht umgangssprachlich, sondern als Fachsprache benutzen, empfiehlt es sich dringend, sich erfahrener anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um wirtschaftliche Schäden zu minimieren und teure Folgeverfahren zu vermeiden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
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Harald Brennecke
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Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: November 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken.
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten. Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema
- Recht im Marketing
Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
- Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
- Onlineshops rechtssicher gestalten
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
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