Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 15 - Österreich Teil 5
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
3.2.3. Ausgleichsverfahren
Beim Ausgleichsverfahren nach der Ausgleichsordnung handelt es sich um einen gerichtlichen Ausgleich. Die Vorteile eines Ausgleichsverfahrens bestehen vor allem darin, dass die Firma von dem Unternehmer weitergeführt wird und dass die Schuldner grundsätzlich ihre Handlungsfähigkeit behalten. Der Antrag kann ausschließlich von dem Schuldner selbst gestellt werden.3.2.3.1. Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens
Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht beantragen, dass an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird (§1 AO).Zum Zwecke der Durchführung des Ausgleichsverfahrens müssen noch andere Voraussetzungen als beim Konkurs erfüllt werden. „Voraussetzung für die Zulässigkeit ist neben der Redlichkeit des Schuldners ein Vorschlag auf Bezahlung der gesetzlichen Mindestquote, nämlich 40% der Gläubigerforderungen innerhalb von 2 Jahren ab Annahme des Ausgleichs (§ 3 AO).“
3.2.3.2. Eröffnung des Verfahrens
Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen (§ 4 Abs. 1 AO).Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht dem Schuldner gehöriger Sachen werden durch die Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
3.2.3.3. Gläubiger
3.2.3.3.1. GläubigerbeiratDas Gericht hat unverzüglich dem Ausgleichsverwalter einen Gläubigerbeirat von 3 bis 7 Mitgliedern beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen lässt. Der Gläubigerbeirat hat den Ausgleichsverwalter zu beraten, zu unterstützen und zu überwachen (§ 36 AO).
Zu Mitgliedern des Beirats können auch natürliche und juristische Personen, die nicht Gläubiger sind, sowie Dienststellen der Gebietskörperschaften bestellt werden (§ 36 Abs. 2 AO).
3.2.3.4. Ausgleichsverwalter
Gemäß § 29 AO hat das Ausgleichsgericht bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Ausgleichsverwalter zu bestellen. Die Rechtsstellung eines Ausgleichverwalters wird im § 29 ff. der Ausgleichsordnung geregelt. Das Ausgleichsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Ausgleichsverwalter zu bestellen. Er darf kein naher Angehöriger und auch kein Konkurrent des Schuldners sein.
Der Ausgleichsverwalter hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Vermögen möglichst nicht geschmälert und ein Unternehmen des Schuldners fortgeführt wird. Er hat die Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung zu überwachen. Er muss die Überprüfung der Wirtschaftslage des Schuldners sofort nach seiner Bestellung in Angriff nehmen und innerhalb dreier Wochen dem Ausgleichsgericht einen schriftlichen vorläufigen Bericht erstatten (§ 30 ff AO).
3.2.3.5. Beendigung des Ausgleichsverfahrens
Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht (§ 49 AO). Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Schuldner von der Verpflichtung befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, unabhängig davon, ob sie am Verfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben.
Für die Endphase des Verfahrens bestehen drei Möglichkeiten: die Aufhebung des Verfahrens ohne Überwachung des Schuldners, die Aufhebung mit Überwachung durch Sachwalter (§ 59 AO) oder die Fortsetzung des Ausgleichsverfahrens mit Überwachung durch den Ausgleichsverwalter (§ 65 AO).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: März 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
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- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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