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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 25 - Tschechische Republik (Tschechien) Teil 3

6.2.5.Gläubiger

6.2.5.1 Gläubigergruppen

Das Gesetz unterscheidet zwischen mehreren Gruppen von Gläubigern, was grundsätzlich von ihrer ökonomischen und rechtlichen Stellung abhängt. Das Gesetz erweitert die Gläubigerrechte und ändert insgesamt die Konzeption ihrer Verfahrensbeteiligung.
Die (z.B. durch eine Verpfändung) gesicherten Gläubiger melden ihre Forderungen beim Insolvenzgericht an. Dabei müssen sie ihre Sicherung darlegen (§ 166 TIG) und der Anmeldung die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, beifügen.

Weiter werden die Gläubiger unterteilt in

  • Gläubiger, die gegenüber dem Schuldner vorrangige Forderungen haben,
  • Gläubiger, die diesen Gläubigern gleichgestellt werden.

Die vorrangigen Forderungen werden in der Regelung § 168 TIG abschließend aufgezählt; es handelt sich beispielsweise um die Vergütung und Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters, die Vergütung und Erstattung der notwendigen Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses usw. Weitere Forderungen, gleichgestellt den vorrangigen Forderungen, werden in § 169 TIG aufgezählt. Es handelt sich um Forderungen auf Schadenersatz oder um arbeitsrechtliche Forderungen der Schuldnerarbeitnehmer, die in den letzten 3 Jahren vor dem Beschluss über die Insolvenz entstanden sind. Alle diese Forderungen entstanden im Laufe des Insolvenzverfahrens oder sie wurden in diese Gruppe explizit durch das Gesetz eingeteilt. Sie werden vorrangig durch den Insolvenzverwalter befriedigt, auch während des laufenden Insolvenzverfahrens.

Anschließend werden vom Rest des Geldes die restlichen Gläubiger befriedigt, vorrangig die gesicherten Gläubiger (aus dem Gegenstand der Sicherung), danach die ungesicherten Gläubiger.

6.2.5.2. Organe der Gläubiger

§ 46 ff. TIG nennt als Organe der Gläubiger die Gläubigerversammlung, den Gläubigerausschuss und die Gläubigervertreter.

6.2.5.2.1. Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung wählt und abberuft die Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 46 TIG). Sie kann über alle Angelegenheiten entscheiden, die in den Aufgabenbereich der Gläubigerorgane gehören. Werden kein Gläubigerausschuss oder kein Gläubigervertreter einberufen, wird die Gläubigerversammlung in ihrem Aufgabenbereich tätig sein. Die Gläubigerversammlung wird vom Gericht eingesetzt und geleitet (§ 47 TIG). Gibt es mehr als 50 Gläubiger, ist die Gläubigerversammlung verpflichtet, einen Gläubigerausschuss einzusetzen (§ 56 TIG).


6.2.5.2.2. Gläubigerausschuss

Der Gläubigerausschuss hat mindestens 3 und höchstens 7 Mitglieder (§ 56 Abs.2 TIG). Über die Anzahl der Mitglieder entscheidet die Gläubigerversammlung. Im Gläubigerausschuss müssen alle Gruppen der Gläubiger vertreten werden, je nach der Art ihrer Forderungen.
Der Gläubigerausschuss kontrolliert vor allem die Tätigkeit des Insolvenzverwalters.

6.2.6. Insolvenzverwalter

Die Stellung des Insolvenzverwalters wird im Gesetz Nr. 312/2006 über die Insolvenzverwalter geregelt.
Er wird vom Gericht ernannt und steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§25 Abs.1 TIG). Das Insolvenzgericht bestellt den Insolvenzverwalter spätestens in dem Beschluss über die Zahlungsunfähigkeit (§ 27 TIG).
Ein Insolvenzverwalter muss nun ein Hochschulstudium absolviert haben und eine spezielle Prüfung ablegen. Gemäß § 21 TIG wird der Insolvenzverwalter aus einer Liste, die vom Justizministerium geführt wird, ernannt. Falls es nicht möglich ist, einen Insolvenzverwalter anhand der Insolvenzverwalterliste auszusuchen, kann zum Insolvenzverwalter eine natürliche Person, die die Allgemein- und Qualifikationsvoraussetzungen für die Einschreibung in diese Liste erfüllt, bestellt werden (§ 22 odst.2).

6.2.6.1. Aufgaben des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen breiten Aufgabenbereich. Zum Beispiel im Laufe des Reorganisationsverfahrens übt er alle nötige Rechtsgeschäfte aus (falls die Verfügungsrechte des Schuldners vom Gericht beschränkt werden). Über die Erfüllung des Reorganisationsplanes, über alle Rechtsgeschäfte, die der Schuldner ausübt und sowie über die übliche Unternehmertätigkeit muss er regelmäßig informiert werden.
Sowohl das ganze Restschuldbefreiungsverfahren unterliegt der Kontrolle des Insolvenzverwalters. Dies bedeutet, dass er entweder die Insolvenzmasse verwertet oder die Erfüllung des Schuldenbereinigungsplans kontrolliert.
Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.


 

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Stand: März 2009


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Telefon: 0721-20396-28

 


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