Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 26 - Tschechische Republik (Tschechien) Teil 4
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
6.2.7. Übersicht einiger wichtiger Fristen
- der Schuldner, der ein Unternehmer ist, kann binnen 7 Tagen ab der Einreichung des Insolvenzantrages, und falls es sich um einen Antrag des Gläubigers handelt, binnen 15 Tagen ab seiner Zustellung beim Insolvenzgericht ein Moratorium zu beantragen
- den Antrag auf Restschuldbefreiung muss der Schuldner gleichzeitig mit seinem Insolvenzantrag oder binnen 30 Tagen ab der Zustellung des Gläubigerantrages stellen; sonst wird der Antrag abgelehnt und es wird über den Konkurs entschieden
- die Nichtvervollständigung des Insolvenzantrages während der vom Gericht hierzu gesetzten Frist hat die Antragsablehnung zur Folge
- die Forderungsanmeldungen müssen spätestens bis zum Ablauf der in dem Beschluss über die Zahlungsunfähigkeit gesetzten Frist geltend gemacht werden, sonst werden sie im Insolvenzverfahren nicht befriedigt
- Gläubiger nicht titulierter Forderungen, die der Insolvenzverwalter bestritten hat, können ihr Recht mittels einer Klage auf Feststellung innerhalb von 30 Tagen ab dem Prüfungsverfahren geltend machen.
6.2.8. Das Institut des Moratoriums
Das Institut des Moratoriums gewährt dem Schuldner einen zeitbegrenzten Schutz (maximal 4 Monate) vor seinen Gläubigern und vor dem möglichen Beschluss über seine Insolvenz. Während des Moratoriums ist es nicht möglich, den Beschluss über die Insolvenz zu erklären (§ 120 TIG).
Die Absicht des Gesetzgebers ist, dem Schuldner einen Zeitraum zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder für das Erreichen des Abkommens mit den Gläubigern zu gewähren.
6.2.8.1. Antrag auf Moratorium
Ein Schuldner, der Unternehmer ist, kann binnen 7 Tagen von der Einreichung des Insolvenzantrages dem Insolvenzgericht ein Moratorium beantragen. Dieses Recht steht nicht den juristischen Personen, die sich in Liquidation befinden, zu (§ 115 TIG). Zum Antrag auf die Erklärung des Moratoriums muss eine schriftliche Erklärung der Gläubigermehrheit über die Zustimmung zur Moratoriumserklärung beigefügt werden (das Gericht entscheidet über das Moratorium und die Berufung ist nicht möglich – so muss der nicht einverstandene Gläubiger diesen Beschluss akzeptieren).
6.2.8.2.Sonderrechte im Rahmen eines Moratoriums
Dem Schuldner stehen bestimmte Sonderrechte zu. Die Verpflichtungen, die unmittelbar mit der Aufrechterhaltung des Betriebs zusammenhängen und die in den letzten 30 Tagen vor der Erklärung des Moratoriums oder nachher entstanden sind, können vorrangig vor den schon fälligen Verpflichtungen seitens des Schuldners befriedigt werden (§ 122 Abs. 1 TIG). Verträge über Energie- und Rohstofflieferung, ebenso wie andere Verträge über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die zum Tage der Erklärung des Moratoriums bereits seit mindestens 3 Monate bestanden, kann der Vertragspartner während der Dauer des Moratoriums nicht kündigen (§ 122 Abs. 2 TIG).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: März 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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