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Rechtsinfo

IV. Überblick über die europäischen Länder, in denen die Restschuldbefreiung vorgesehen ist

In vielen europäischen Ländern ist die Möglichkeit der Erteilung einer Restschuldbefreiung vorgesehen.

1. Belgien

In Belgien wurde am 5. Juli 1998 das Gesetz über die kollektive Schuldenregelung, das unter den Artikeln 1675/2 bis 1675/19 im Gerichtsgesetzbuch verankert ist, erlassen. Das belgische Rechtssystem kennt drei Arten von Insolvenzverfahren:

  • der gerichtliche Vergleich,
  • Konkurs,
  • kollektive Schuldenregelung.

Gemäß Art. 1675/2 kann jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Belgien hat und nicht Kaufmann im Sinne von Art.1 des Handelsgesetzbuches ist und die dauerhaft außerstande ist, ihre fälligen oder fällig werdenden Schulden zu zahlen, und insofern sie ihre Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht verursacht hat, einen Antrag auf kollektive Schuldenregulierung zu stellen. Ist diese Person früher ein Kaufmann gewesen, kann sie diesen Antrag frühestens 6 Monate nach Aufgabe ihres Handelsgewerbes oder nach Aufhebung eines eventuell gegen sie eröffneten Insolvenzverfahrens stellen.
In Belgien wird vom Gericht ein so genannter Schuldenvermittler eingesetzt. Er bemüht sich um eine Einigung zwischen den Gläubigern und dem Schuldner zwecks Rückzahlung der Schulden. Der Schuldenvermittler bereitet einen einvernehmlichen Plan vor und verhandelt diesen. Im Rahmen des Versuches einer gütlichen Einigung ist alles möglich, solange Gläubiger und die Schuldner die Vorschläge des Schuldenvermittlers akzeptieren. Kommt solche Einigung nicht zustande, wird vom Gericht ein gerichtlicher Tilgungsplan ausgearbeitet. Der gerichtliche Plan darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten; diese Frist kann jedoch verlängert werden. Wenn der Schuldner den Obliegenheiten in dem Plan nachkommt, wird er vom Rest seiner Schulden befreit.

2. Dänemark

Die Regelungen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung in Dänemark sind im dänischen Insolvenzgesetz verankert. Die Regelung ist an eine Stundungsregelung gebunden, bei der der Schuldner während eines festgelegten Zeitraums seine Schuld abträgt (Fußnote), und zwar regelmäßig durch festgelegte monatliche Beträge, die jedes Jahr an die Gläubiger ausgekehrt werden.

3. England und Wales

Im englischen/walisischen Insolvenzrecht gibt es zwei Rechtsgründe, die ein Insolvenzverfahren beenden: die Restschuldbefreiung (Fußnote) und der Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts. Nach der Abschaffung der discharge by order of court durch den Enterprise Act im Jahre 2002 wird die Restschu
ldbefreiung automatisch eintreten (Fußnote). „Diese Art der Restschuldbefreiung kommt denjenigen Schuldnern zugute, die zum ersten Mal insolvent geworden sind, bei denen also ein so genannter „first time bankrupt“ vorliegt – gegen die betreffende Person darf in den letzten 15 Jahren kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein und es darf auch keine criminal bankruptcy vorliegen.“ Die automatische Restschuldbefreiung erfolgt nach 12 Monaten automatisch (Fußnote), wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Dazu muss der Eröffnungsbeschluss nach dem 1. April 2004 liegen und die Schuldnerpflichten während des Verfahrens müssen erfüllt worden sein. Die Erteilung der Restschuldbefreiung bedeutet jedoch nicht zugleich das Ende der Verwaltung des Vermögens des Schuldners: falls die Vermögenswerte noch vorhanden sind, behält der Verwalter weiter das Recht, diese zu verwerten.

4. Finnland

Das finnische Konkursrecht wurde Anfang 1993 neu geregelt.
In Finnland werden drei Arten von Insolvenzverfahren unterschieden:

  • der Konkurs
  • die Unternehmenssanierung (Fußnote)
  • die Schuldenregelung für Privatpersonen.

Eine Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kann nur natürlichen Personen erteilt werden. Mit der Schuldenregelung können auch Schulden aus einer bereits beendeten geschäftlichen Tätigkeit bereinigt werden . Das Gericht kann einen Verwalter, der mit einer Schuldenbereinigungsplangestaltung und der Vermögensverwertung beauftragt ist, bestellen. Wird ein solcher Verwalter nicht ernannt, erstellt der Schuldner selber einen Zahlungsplan, der anschließend vom Gericht bestätigt sein muss. Kommt der Schuldner den im Zahlungsplan festgelegten Obliegenheiten nach, wird er nach fünf Jahren vom Rest seiner Schulden befreit.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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