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Einführung ins Erbrecht Teil 10: Das Vermächtnis - 3. Untervermächtnis und Verschaffungsvermächtnis

1. Das Untervermächtnis

Ähnlich wie bei Vor- und Nachvermächtnis kann anstatt eines Erben auch ein anderer Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis belegt werden. Es gibt auch hier eine Kette von Vermächtnisnehmern. Handelt es sich nicht um den gleichen Gegenstand, der weiterzugeben ist, so spricht man von einem Untervermächtnis. Der Untervermächtnisnehmer erhält einen vom Hauptvermächtnis verschiedenen Gegenstand.

2. Das Verschaffungsvermächtnis

Beim Verschaffungsvermächtnis (§§ 2169, 2170 BGB) richtet sich die Verfügung des Erblassers auf einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört. Der mit dem Vermächtnis Beschwerte muss dann den Gegenstand mit Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen. Sollte dies nicht möglich sein oder für den Erben mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein, hat der Verschaffungsvermächtnisnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Verschaffungsvermächtnisses.

Vorsicht:
Es ist § 2169 BGB zu beachten, wonach grundsätzlich ein Vermächtnis unwirksam ist, wenn es sich auf einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand bezieht. Ein Verschaffungsvermächtnis darf deshalb nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der Erblasser trotzdem den Gegenstand zuwenden wollte. Aus diesem Grund ist eine ausdrückliche und unzweifelhafte Formulierung des Verschaffungsvermächtnisses durch den Erblasser notwendig. Gerade Laien fällt diese Formulierung schwer. Daher sollten sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen.

3. Das Zweckvermächtnis

Der Erblasser kann den Erhalt eines Vermächtnisses mit einem bestimmten Zweck verbinden. Dieser Zweck muss im letzten Willen des Verstorbenen ausdrücklich genannt werden. Der typische Fall ist die Aufnahme eines Studiums oder das Bestehen des Autoführerscheins. Sollte der Zweck nicht erreicht werden, so ist das Vermächtnis wirkungslos. Es fällt zurück in die Erbmasse und wird auf die Erben verteilt.

4. Das Wahlvermächtnis

Der Erblasser kann in seinem letzten Willen auch so verfahren, dass er dem Vermächtnisnehmer selbst die Wahl zwischen verschiedenen Gegenständen lässt. Fest steht lediglich, dass der Vermächtnisnehmer einen Gegenstand erhält. Die Wahl kann auch der Testamentsvollstrecker treffen. Nimmt der Erblasser keine ausdrückliche Bestimmung über das Wahlrecht vor, so bestimmen die Erben den konkreten Gegenstand.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2009


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Normen: §§ 2169, 2170 BGB

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