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Einführung ins Erbrecht Teil 15: Enterbung, Erbunwürdigkeit und Erbverzicht - 3. Erbverzichtsvertrag

3. Erbverzichtsvertrag

Es ist nicht unüblich, dass der Erblasser mit einem Erbberechtigten einen Erbverzichtsvertrag schließt. Ein Erbverzichtsvertrag kann inhaltlich unterschiedlich sein. Es kann zum einen auf das vollständige spätere Erbrecht verzichtet werden. In diesem Fall erhält der Verzichtende aber in der Regel eine Abfindung oder einen anderen Vermögenswert. Man spricht umgangssprachlich vom „Auszahlen des Erbes“ oder vom „Abgefunden werden“. Durch den Erbverzichtsvertrag wird die Erbfolge vorweggenommen und schon zu Lebzeiten des Erblassers geregelt. Durch den Erbverzicht werden auch die Kinder und Kindeskinder des Verzichtenden von der Erbfolge ausgeschlossen.

Der Erbverzichtsvertrag kann auch so geregelt sein, dass nur auf den Pflichtteil verzichtet wird oder dem Erben nur der Pflichtteil zustehen soll. Es kann auch zu Gunsten einer anderen Person auf das Erbe verzichtet werden. So kommt es oft in landwirtschaftlichen Betrieben zu dem Verzicht auf das Erbe zugunsten des ältesten Sohnes. Setzt der Erblasser aber in seinem letzten Willen eine andere Person als Alleinerben ein, so ist der Grund für den Verzicht nicht eingetreten. Die Person, die begünstigt werden sollte, ist nicht Erbe geworden. Der Erbverzichtsvertrag hat seine Grundlage verloren und ist nicht mehr wirksam.

Hinweis:
Da der Erbverzicht weitreichende Folgen für den Verzichtenden und seine Kinder haben kann, sollte ein Notar oder ein Rechtsanwalt zur Beratung hinzugezogen werden. Außerdem muss ein Erbverzichtsvertrag von einem Notar beurkundet werden, § 2348 BGB.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2009


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 2348 BGB

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