Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 11a - Unangemessener unsachlicher Einfluss
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Unangemessener unsachlicher Einfluss
Zu 4.1.1.3:
- Laienwerbung
- übertriebenes Anlocken
o zeitliche Befristung des Angebots - unzureichende Information (Transparenzgebot)
- Wertreklame
- Kopplungsangebote und Zugaben
- Preisnachlässe / Rabatte
- unentgeltliche Zuwendungen / Werbegeschenke
- Gewinnspiele
- gefühlsbetonte Werbung
o Werbung mit sozialem Engagement
o Förderung eines Dritten
o Gesundheitswerbung
Um den Tatbestand der unsachlichen Beeinflussung zu erfüllen muss eine geschäftliche Handlung geeignet sein, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer so zu beeinträchtigen, dass sie ihre Entscheidung nicht mehr rational treffen können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde davon abgehalten wird, Preis und Qualität des Gesamtangebots kritisch zu prüfen, insbesondere Vergleiche mit Konkurrenzangeboten vorzunehmen, und seine Entscheidung nur noch danach trifft, wie er in den Genuss der Vergünstigung kommt.
Beispiele:
(BGH GRUR 2005,960
Fallgruppe Laienwerbung:
Hotelgutschein
Ein Hotelgutschein für die Nutzung eines Doppelzimmers als Geschenk, bei dem die Übernachtung für einen Zweitbesucher 149 € kostet, wurde als unzulässige Laienwerbung betrachtet
LG Frankfurt am Main, WRP 2006, 290)
Kunden werben Kunden
Derartige Programme sind heute in Grenzen zulässig. Nach Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung ist eine Prämie für einen neu geworbenen Kunden nicht per se unlauter. Sie würde dann unlauter, wenn er die Gefahr von Durchführung oder unzumutbare Belästigung bestünde oder das Prämieninteresse verdeckt wird, der werbende also nicht offen gelegt oder nicht offen legen darauf, dass er für die Werbung eine Gegenleistung (Prämie) erhält. Sehr hohe Prämien für den Werbenden sprechen bereits für einen unangemessenen Druck und damit für eine Unlauterkeit.
(BGH WRP 2006, 1370)
Fallgruppe Übertriebenes Anlocken:
Eine nur kurz vorher angekündigte zeitliche Begrenzung eines Angebotes von Möbeln auf nur 5 h während eines Verkaufs freien Sonntags, ist unzulässig, da der Kunde hier zu wenig Vergleichsmöglichkeiten hat
(OLG Dresden WRP 2006, 283)
Dies wäre anders zu urteilen, wenn das Angebot bereits zwei Wochen vor dem verkaufsoffenen Sonntag für diesen angekündigt worden wäre. Dann hätten die Kunden lange genug Zeit für einen vorherigen Vergleich gehabt.
Eine Zugabe von 150 € für eine zweijährige Mitgliedschaft in einem Buch Club war zulässig, da eine zehntägige Rücktrittsfrist eingeräumt wurde.
(BGH GRUR 2003, 890)
Fahrschulegutschein
ein Gutschein über 500 DM einer Fahrschule bei bestandener Fahrprüfung zum Kauf eines Fahrzeugs bei einem bestimmten Autohaus wurde als nicht übertriebene Zugabe und damit für zulässig betrachtet
(WRP 2004, 1359)
Zugabe teurer als Produkt:
Selbst wenn Käufer nur der wertvollen Zugabe wegen einem kauftätigen, treffen sie bei dem Kauf im Ergebnis eine vernünftige Unsachlichkeit polierbare Entscheidung. Eine Zugabe darf daher auch teurer sein als das Produkt, dem es zugegeben wird.
(OLG Köln, Magazindienst 2005,310; BGH GRUR 2006,161)
Fallgruppe Gewinnspiele:
100. Einkauf Gratis
Die Werbung eines Supermarkts, in einer Woche sei jeder 100. Einkauf gratis wurde als zulässig erachtet.
Der Spielanreiz alleine macht die Werbung noch nicht unzulässig. Auch die hier in hinzutretende hohe Gewinnchance machte den Spielanreiz nicht unzulässig, da ein Kunde kaufe darauf spekulieren würde, als 100. Kunde der Gewinner zu sein, und alleine deshalb mehr zu kaufen
(BGH GRUR 2009, 875)
Vorratsgesellschaften:
Die Werbung eines Anbieters für Vorratsgesellschaften für einen Zeitraum von drei Monaten unter allen Vermittlern und Erwerbern einer Vorratsgesellschaft ein Cabrio zu verlosen, wurde als unzulässig erachtet aufgrund unlauterer unsachlicher Einflussnahme auf Berater von Erwerbern, da Rechtsanwälte und Steuerberater als unabhängige Berater ihren Mandanten zur objektiven und neutralen Beratung verpflichtet sind und eine solche Anreizsteuerung dies korrumpieren könnte.
(BGH GRUR 2009, 969)
Fallgruppe gefühlsbetonte Werbung:
Werbende versuchen häufig das soziale Bewusstsein der Kunden anzusprechen um ihr Image positiv zu beeinflussen (social sponsoring).
Die frühere Anforderung der Rechtsprechung eines inneren sachlichen Zusammenhangs zwischen dem in der Werbung angesprochenen sozialen Engagement und den Eigenschaften der beworbenen Ware besteht nicht mehr.
Es bleibt allerdings dabei, dass der Einfluss nicht ein solches Maß überschreiten darf, dass die freie Entscheidung des Verbrauchers beeinträchtigt wird, z.B wenn sich ein sozialer Druck aufbaut, wenn er ein anderes Produkt wählt.
Die früher als unzulässig erachtete Schockwerbung von Benetton (Bild eines Menschen mit einem Stempel "HIV positiv“ ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gefühlsbetonte Werbung unzulässig.
Beispiel:
Es ist daher zulässig, wenn ein Optiker mit seiner Unterstützung für Artenschutzprojekte wirkt, obwohl dies nichts mit Brillen zu tun hat.
(BGH GRUR 2006,75, Artenschutz)
Die Werbung mit einer Sicherung von 1 m² Regenwald je verkauftem Kasten Bier ist heute zulässig
(BGH GRUR 2007, 242 und BGH GRUR 2007, 251)
Die Unterstützung muss jedoch so groß sein, wie der Kunde dies aus der Werbung annehmen darf. Kann der Kunde nicht erkennen, dass die Unterstützung nach Höhe und Umfang vernachlässigbar ist, wäre dies unter dem Gesichtspunkt der Irreführung unlauter.
Ein Wettbewerber kann den erwerbenden zur Auskunft auffordern, in welcher Weise er sein Versprechen einhält. Hierzu sollte er vor gerichtlich zu einer entsprechenden Auskunft auffordern. Erteilt der werbende diese Auskunft außergerichtlich nicht, sondern weist seine korrekte Einhaltung des Werbeversprechens erstmals in der daraufhin erhobenen Klage nach, dürfte dies zu einer Kostenfolge zulasten des Werbenden führen.
Fallgruppe unzureichende Information (Transparenzgebot):
Ein unsachlicher Einfluss erkannte bereits in einer unzureichenden Informationen liegen. Der Schwelle zu Unlauterkeit wird überschritten, wenn die unterlassenen Information die Kaufentscheidung beeinflussen kann.
Beispiel:
Unterbliebener Warnhinweis auf Zigarettenpackung über Schädlichkeit des Rauchens
(BGH GRUR 2006, 953)
Es reicht bereits eine Eignung aus, um die Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen. Die geschäftliche Handlung muss nicht tatsächlich auch Druck ausüben. Es genügt also schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit.
Geschützt ist sowohl die tatsächliche als auch die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit.
Zur rechtgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit gehört die Freiheit, Verträge über Waren oder Dienstleistungen abzuschließen, zu ändern oder aufzuheben, auch durch einseitige Erklärungen, wie Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder Widerruf.
Zur tatsächlichen Entscheidungsfreiheit gehört die Freiheit, Handlungen vorzunehmen, die sich auf den Markt oder auf die Durchführung eines Vertrages auswirken.
Dazu gehört die Freiheit, einen Vertrag zu erfüllen oder nicht zu erfüllen oder einen Anspruch geltend zu machen.
Als Maßstab dient hier auch der durchschnittliche Verbraucher aus Kapitel 2.3.
Die Beeinflussung muss auch unangemessenen unsachlich sein. Damit wird berücksichtigt, dass jede Werbung ein gewisses Maß an Unsachlichkeit enthält. Die Grenze zwischen angemessener und unangemessener Unsachlichkeit ist zum Teil fließend und muss bei jedem Einzelfall neu geprüft werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: November 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken.
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten. Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema
- Recht im Marketing
Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
- Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
- Onlineshops rechtssicher gestalten
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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