Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 12 - Verbraucherschützende Beispieltatbestände
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.1.2. Ausnutzung besonders Schutzbedürftigen
Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 2 UWG, wer „geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen“.
Die Vorschrift stellt auf besonders schutzbedürftige Verbraucherkreise ab. Hier ist ausnahmsweise vom Leitbild des Durchschnittsverbrauchers abzuweichen.
Fallgruppen des Ausnutzens besonders Schutzbedürftiger sind:
- 4.1.2.1. Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit
- 4.1.2.2. Ausnutzen von Leichtgläubigkeit4.1.2.3. Ausnutzen von Angst
- 4.1.2.4. Ausnutzen einer Zwangslage
Im Einzelnen:
4.1.2.1. Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit
Die Wettbewerbshandlung muss dazu geeignet sein, die geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen. Dies muss zudem gezielt beabsichtigt werden.
Geschäftliche Unerfahrenheit ist gegeben, wenn der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher nicht abschätzen oder nicht wissen kann, wie sich der Vertragsabschluss auswirken kann und was die Anforderungen sind.
Maßgeblich ist zudem, welche Zielgruppe von der fraglichen Werbemaßnahme angesprochen wird. Dann ist ein durchschnittlicher Verbraucher dieser Gruppe heranzuziehen. Diese zu bestimmen ist regelmäßig mit Problemen verbunden. Hier ist besonders die Rechtsprechung zu beachten.
Setzt sich die Leserschaft einer Zeitschrift zum Teil aus Minderjährigen und zum Teil aus Erwachsenen zusammen, genügt ein Anteil von 50 % zur Einordnung der Zielgruppe der Zeitschrift zu den Minderjährigen.
Beispiele:
- Sammelaktionen, die Prämien ausloben, deren geldmäßiger Wert gering ist, nutzen nicht die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen aus.
- Bei einer Aktion eines Frühstückscerealien-Herstellers galt es, Punkte zu sammeln und diese in der eigenen Schulklasse abzugeben, um Sportgeräte für die Schule zu erhalten. Dies wurde als unzulässige gezielte Ausnutzung des Gruppenzwangs in der Klasse angesehen.
- Eine Sonnenbrille als Zugabe einer Zeitschrift war zulässig, wobei die Zielgruppe als 13-18 Jährige eingestuft wurde. Diese sind alt genug, derartige Zugaben im Verhältnis zum Zeitschriftenpreis abschätzen zu können.
- Eine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, ist grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen. Die Zielgruppe der Werbung waren Kinder.
4.1.2.2. Ausnutzen von Leichtgläubigkeit
Ein Verbraucher gilt als leichtgläubig, wenn er in seiner Entscheidungsrationalität eingeschränkt ist und daher weitere Informationen nicht weiter hinterfragt, sondern den Angaben des Werbenden Glauben schenkt.
Beispiel:
Lese,- schreib- oder sprachunkundige Personen.
Beratungsbedürftige Geschäfte bilden hier eine eige Fallgruppe. Hier schenkt der Verbraucher den Behauptungen, aufgrund der beruflichen Stellung des Werbenden, Glauben (Fußnote).
Beispiel:
Empfehlung eines bestimmten Arzneimittels durch den Arzt.
4.1.2.3. Ausnutzen von Angst
Angst ist in diesem Zusammenhang die Vorstellung einer drohenden Gefahr, die so stark ist, dass sie zu einem Panikkauf oder einer Panikhandlung führen kann.
Beispiel:
Folgende Werbung von Scientology ist unlauter:
WIE VIELE GIFTSTOFFE HABEN SIE ANGESAMMELT?
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Ja Nein
1. Fühlen Sie sich ab und zu ohne offensichtlichen Grund erschöpft?
2. Fühlen Sie sich manchmal "hölzern" oder leblos?
3. Haben Sie jemals Drogen-"Flashbacks" erlebt?
4. Fühlen Sie sich nicht mehr so wach wie früher?
5. Fühlen Sie sich manchmal irgendwie benebelt oder "high"?
6. Fühlen Sie sich grundlos oder ohne jede Ursache gereizt?
7. Haben Sie weniger Energie und fühlen Sie sich nicht mehr so vital wie früher?
8. Fällt es Ihnen schwer, sich für andere oder über etwas wirklich zu freuen?
9. Sind sie manchmal besorgt, aber wissen nicht warum?
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Falls Sie 8 oder mehr Fragen mit "ja" beantwortet haben, könnte es sein, dass Sie unter schweren Giftstoffansammlungen leiden.
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Kreuzen Sie das Kästchen auf der gegenüberliegenden Seite dieser Beilage für eine KOSTENLOSE REINIGUNGSRUNDOWN-BERATUNG (Fußnote) an. Ihr klares Denkvermögen - und Ihr Leben - hängt davon ab.
4.1.2.4. Ausnutzen einer Zwangslage
Eine Zwangslage ist gegeben, wenn sich der Umworbene in einem Zustand eingeschränkter Entscheidungsrationalität befindet. Insbesondere in Schocksituationen oder wenn er sich unter Entscheidungs- und Zeitdruck befindet. Eine nur abstrakte Gefährdungslage ist nicht mehr ausreichend, um den Tatbestand zu erfüllen.
Beispiel:
Werbung am Unfallort durch Abschleppunternehmen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: November 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken.
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten. Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema
- Recht im Marketing
Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
- Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
- Onlineshops rechtssicher gestalten
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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