Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 12a - Verbraucherschützende Beispieltatbestände Teil 2
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Verbraucherschützende Beispieltatbestände Teil 2
4.1.3. Verschleierung
Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 3 UWG, wer „den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert“.
Die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sollen vor einer Täuschung über die wahren kommerziellen Absichten des Handelnden geschützt werden. Eine Täuschung erfolgt häufig dadurch, dass die Werbung als redaktioneller Beitrag getarnt wird. Eine Verschleierung liegt vor, wenn der Werbecharakter einer geschäftlichen Handlung durch den Durchschnittsverbraucher nicht klar und eindeutig zu erkennen ist. Somit ist durch das UWG auch die so genannte Schleichwerbung erfasst und unzulässig.
Werbecharakter hat eine geschäftliche Handlung auch dann, wenn sie mittelbar dazu beiträgt, den Absatz eines Unternehmens zu fördern.
Fallgruppen der Verschleierung sind:
- 4.1.3.1. Verschleierung eines werblichen Kontakts
- 4.1.3.2. Getarnte Werbung
- 4.1.3.3. Sonstige Formen der Verschleierung
Im Einzelnen:
4.1.3.1. Verschleierung eines werblichen Kontakts
Eine Verschleierung liegt vor, wenn durch einen Werbenden ein Verbraucher unter einem Vorwand kontaktiert wird, der nicht geschäftlich ist, der Werbende dem Verbraucher in Wahrheit aber Angebote zu Vertragsabschlüssen unterbreiten will.
Beispiel:
Als touristische Fahrt getarnte so genannte Kaffeefahrten, die darauf abzielen, den Teilnehmer an Verkaufsveranstaltungen teilnehmen zu lassen.
Bei der Werbung für Verkaufsfahrten sind strenge Anforderungen an die Art und Weise zu stellen, in der der Verkaufscharakter der Fahrt und ihre Einzelumstände (etwa Zeitpunkt und Dauer der Verkaufsveranstaltung sowie deren etwaiges Stattfinden außerhalb des herausgestellten Zielortes) verdeutlicht werden. Notwendig ist danach ein eindeutiger und unmissverständlicher und insbesondere auch für den flüchtigen Betrachter unübersehbarer Hinweis darauf, dass es sich um eine Verkaufsfahrt handelt, und dass die Teilnahme an der stattfindenden Verkaufsveranstaltung freiwillig ist.
Hier ist insbesondere auf einen durchschnittlichen Rentner abzustellen, da diese für Kaffeefahrten als Zielgruppe in Betracht kommen.
Als Verschleierung eines werblichen Kontakts zählen auch die Fälle, in denen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen an die Adresse des Verbrauchers gelangt wird. Der Hintergrund ist hier, dass Adressen mit bestimmten Eigenschaften besonders wertvoll sind. Neben dem UWG sind diese Vorgänge zusätzlich datenschutzrechtlich unzulässig und strafbar.
Beispiel:
Eine „Meinungsumfrage“, die den Zweck hat, die Adresse des Verbrauchers ausfindig zu machen.
Hat ein Werbender Beispielsweise die Information, jemand hat vor ein paar Jahren ein Auto für 50.000 € gekauft, lohnt es sich hier Werbung für Autos in dieser Preisklasse zu machen. Diese Werbung würde bei Schülern wohl keinen Sinn machen.
4.1.3.2. Getarnte Werbung
Die getarnte Werbung kann in folgenden Erscheinungsformen auftreten:
a. Werbung in Form von vermeintlich unabhängigen, sachverständigen bzw. wissenschaftlichen Äußerungen.
Wer sich als Absender einer unabhängigen, sachverständigen bzw. wissenschaftlichen Äußerung präsentiert muss eine eventuelle Werbung offen legen.
Beispiel:
Die Bewertung von Produkten im Internet durch den Hersteller oder Vertreiber des Produkts.
b. Werbung, die den Anschein amtlicher oder privater Dokumente erwecken.
Hier wird eine erhöhte Aufmerksamkeit und Beachtung erzeugt.
Beispiel:
Die Aufschrift „persönlich“ oder „vertraulich“ auf dem Briefumschlag.
Briefe mit aufgeklebten post-it´s und nachgemachter Handschrift wie „probier mal, das funktioniert wirklich, Klaus“.
c. Redaktionelle Werbung
Es wird dem Leser eine kostenpflichtige Anzeige als redaktioneller Teil der Zeitschrift untergejubelt. Hier ist neben dem § 4 Nr. 3 UWG teilweise der § 4 Nr.11 UWG einschlägig, da solche Werbung gegen die jeweils geltenden Landespressegesetzte verstoßen kann. Ein weiterer Fall liegt vor, wenn eine Redaktion einen Beitrag aus dritter Hand übernimmt, wenn das fragliche Produkt unzutreffend dargestellt oder übermäßig beworben wird.
Eine Werbung muss als solche erkennbar und gekennzeichnet sein.
Beispiel:
Ein deutlicher Hinweis wie „Anzeige“. Nicht ausreichend sind mehrdeutige Begriffe wie „PR“ oder „Werbemitteilung“.
Die Werbung muss auch klar von den übrigen redaktionellen Beiträgen abgegrenzt sein.
Beispiel:
Abgrenzung mit einem schwarzen Balken.
d. Als Werbung getarnte Warentests
Ein Verstoß ist hier anzunehmen, wenn über eine bestimmte Auswahl von Produkten oder über ein bestimmtes Produkt wohlwollend berichtet wird, der Artikel aber den Eindruck erweckt einen objektiven und informativen Marktüberblick zu bieten. Ist jedoch die subjektive Bewertung erkennbar sind hohe Maßstäbe zu setzen. Ein Verschleiern liegt in jedem Fall vor, wenn ein Entgelt gezahlt wurde. Dies ergibt sich bereits aus Nr.11 der „Schwarzen Liste“ (siehe Kapitel 3.1.2.).
Haftbar ist dafür der Verleger der Zeitung sowie der verantwortliche Redakteur.
e. Product Placement
Product Placement ist die Präsentation von Artikeln im Geschehen von Kinofilmen oder Fernsehfilmen. Markenartikel in Kino- oder Fernsehfilmen sind nicht per se unzulässig. Steht jedoch das Product Placement im Vordergrund muss der Produzent im Vorspann darauf hinweisen.
Beispiel:
Wenn Aston Martin viel Geld bezahlt, damit deren Auto in den James Bond Filmen erscheint
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
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Harald Brennecke
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Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: November 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen. Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:
- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
- Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:
- Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
- Persönlichkeitsschutz im Internet
- Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Onlineshops rechtssicher gestalten
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Vertriebslizenzen in Recht und Praxis
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