Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 01 - Einführung in das Markenrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
2. Einführung in das Markenrecht
Eine Marke ist ein besonders geschütztes Zeichen. Damit kann man die eigenen Produkte oder Dienstleistungen besser von denen der Mitbewerber abgrenzen. Dies dient zur besseren Differenzierung und Widererkennung durch den Kunden und erhöht somit die Bekanntheit eines Unternehmens bzw. einer Marke. Eine Marke kann so einen erheblichen Vermögenswert darstellen. Die Wertvollste Marke 2009 ist Coca-Cola. Ihr Wert beträgt knapp 69 Milliarden Dollar, es wäre fatal wenn sie nicht geschützt wäre.
Die Nennung des Markeninhabers bei der Verwendung ist nicht erforderlich. In der Praxis hat es sich jedoch durchgesetzt bei registrierten Marken das Zeichen ® (für „registered“) oder ™ (für „trade-mark“) anzubringen und damit auf den Markenschutz hinzuweisen.
Ziel des Markenschutzes ist die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten und den Missbrauch der Marke durch Dritte zu unterbinden.
Der Schutz der Marke ist im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) verankert.
2.1. Die Marke im Markenrecht
Eine Marke laut MarkenG kann nur ein schutzfähiges Zeichen im Sinne dieses Gesetzes sein.
2.1.1. Anforderungen an die Schutzfähigkeit
Schutzfähig ist ein Zeichen, wenn es nur abstrakt Unterscheidungsfähig ist. Die Unterscheidungsfähigkeit muss im Bezug auf andere Marken gegeben sein. Das Zeichen muss geeignet sein Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es genügt, wenn das Zeichen in einem beliebigen, sogar nur theoretisch möglich vorstellbarem, Fall zur Unterscheidung von sämtlichen denkbaren Leistungen geeignet ist.
Beispiel:
Die Form einer Taschenlampe kann als Marke ange-meldet werden, wenn sie eine von der Grundform ei-ner Taschenlampe abweichende Gestaltung hat. Da-durch ist sie abstrakt Unterscheidungsfähig.
Unterscheidungsfähigkeit kann hinsichtlich der Herkunftsfunktion gegeben sein. Das Zeichen muss für die angesprochenen Verkehrskreise ein Hinweis darauf sein, dass die damit gekennzeichneten Produkte von einem bestimmten Unternehmen stammen. Es soll somit sichergestellt werden, dass alle mit einer gleichen Marke gekennzeichneten Produkte der Kontrolle eines einzigen Unternehmens unterliegen. Dieses Unternehmen kann dann für die Qualität verantwortlich gemacht werden. Für die Frage der Unterscheidungskraft ist allein maßgebend, dass der angesprochene Verkehr in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis erblickt. Dabei müssen die durch die technische Funktion bestimmten Gestaltungselemente außer Betracht bleiben.
Der Begriff Verkehrskreis bezeichnet wie Handlungen und vor allem Aussagen von den Personen verstanden werden, an die sie adressiert sind. Es ist stets auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Beispiel:
Die Marke und gleichzeitig das Unternehmen Ferrero kann für alle Produkte verantwortlich gemacht werden, die unter dieser Marke erscheinen. Eine Wortfolge, die vom Verkehr als Bezeichnung ei-ner staatlichen Einrichtung verstanden wird (hier: "SWISS ARMY"), kann abstrakt markenfähig sein.
Unterscheidungsfähigkeit kann zudem hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen gegeben sein, die-se müssen sich von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen abgrenzen.
Beispiel:
Der gleiche Markenname kann für unterschiedliche Waren von unterschiedlichen Unternehmen benutzt werden. Wie „Bounty“ für Schokoriegel und Küchenpapier.
Setzt sich eine Marke aus mehreren Bestandteilen zusammen, ist es grundsätzlich ausreichend wenn nur ein Teil Schutzfähig ist, um einen Schutz für das ganze Zeichen zu bekommen. Es kommt dabei stets auf die Gesamtbetrachtung an und wie der normale Verbraucher die Marke sieht.
Beispiel:
Das Wort „Kinder“ kann für sich genommen keinen Schutz genießen. Mit dem Zusatz Kinder-Schokolade oder Kinder-Country oder durch die grafische Darstel-lung des Wortes Kinder ist dies möglich.
Eine Marke muss sich im Normalfall grafisch darstellen lassen. Wie sollte man auch sonst was schützen, wenn man es nicht darstellen kann und somit nicht zeigen oder beschreiben kann was man schützen will. Dieses Erfordernis kann in Ausnahmefällen entfallen, wenn das Zeichen die so genannte Verkehrsdurchsetzung erlangt hat (siehe 3.2.).
Beispiel:
Prüfzeichen und Testplaketten sind nicht als Marken schutzfähig. Diese dienen nicht der kennzeichnenden Identifizierung, sondern lediglich der Information.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Februar 2010
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen.
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Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:
- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:
- Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
- Der Wert von Marken
- Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
- Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht
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