Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 02 - Nicht schutzfähige Zeichen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.1.2. Nicht schutzfähige Zeichen
Nicht schutzfähig nach § 3 II MarkenG sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist. Dies ist der Fall, wenn die Form des Zeichens die betreffende Ware erst als eine Ware einer bestimmten Gattung klassifiziert.
Beispiel:
Nicht als Marke schutzfähig wäre ein tragbares Telefon, da es dies erst als Handy klassifiziert.
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Es sind diejenigen Formen nicht schutzfähig, die gewählt wurden um eine technische Funktion zu erfüllen oder diejenigen Formen, die einer technischen Funktion entsprechen. Der technische Fortschritt fällt somit nicht in den Schutzbereich des MarkenG, er wird teilweise vom Patentschutz erfasst. Das Eintragungshindernis nach § 3 II Nr. 2 MarkenG ist nicht auf technische Geräte beschränkt, es kann auch eingreifen, wenn die Warenform technisch bedingt ist.
Beispiel:
Ein Drehverschluss lässt sich nicht als Marke eintragen, da diese Form gewählt wird um ein wieder verschließen einer Flasche zu ermöglichen.
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Hierbei wird besonders einschränkend ausgelegt, da sonst viele originelle oder künstlerische Elemente eines Produktes nicht schutzfähig wären. Gerade mit diesen Elementen will man sich von seinen Konkurrenten abheben und Abnehmer finden. Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware im Sinne von § 3 II Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht. Der Ausschlussgrund des § 3 II Nr. 3 MarkenG steht dem Schutz eines Zeichens nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrem ästhetischen Wert zusätzlich die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen kann.
Beispiel:
Bei einer Marke, bei deren beanspruchten Form es sich nicht um den Prototypen einer Motorhaube eines Kraftfahrzeugs schlechthin handelt, sondern um eine Formgebung mit besonderen Gestaltungselementen, ist deren abstrakte Markenfähigkeit begründet und somit die Marke schutzfähig.
Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen nur aus einer Form besteht die nicht schutzfähig ist, ist die Unterscheidungskraft grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie unter 2.1.1. zu bestimmen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verkehrskreise diese Formen anders wahrnehmen als Wort- oder Bildmarken. Diese Vorschriften sind im allgemeinen recht eng, also anmelderfreundlich, auszulegen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.
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Harald Brennecke
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Stand: Februar 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen.
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Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:
- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:
- Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
- Der Wert von Marken
- Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
- Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht
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