Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 04 - Entstehung des Markenschutzes durch Eintragung Teil 1
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
3. Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz in Deutschland ist grundsätzlich durch die drei in den folgenden Kapiteln beschriebenen Möglichkeiten zu erlangen.
- Markenschutz durch Eintragung --> 3.1.
- Markenschutz durch Verkehrsgeltung --> 3.2.
- Markenschutz durch notorische Bekanntheit --> 3.3.
3.1. Markenschutz durch Eintragung
Ein Zeichen erlangt wohl am häufigsten den Schutz als Marke durch die Anmeldung beim DPMA und der damit verbundenen Eintragung ins Markenregister. Für die Eintragung ist es nötig, die Anmeldung formgerecht einzureichen und die Anmeldegebühr zu bezahlen. Liegen keine absoluten Schutzhindernisse (siehe unter 4.1.) vor, entsteht das Markenrecht durch Eintragung.
3.1.1. Die Anmeldung
Die Mindestvoraussetzungen für eine wirksame Anmeldung sind
- die Bezeichnung des Anmelders --> 3.1.1.1.
- die Bezeichnung des einzutragenden Zeichens --> 3.1.1.2.
- die Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die dieses Zeichen verwendet werden soll --> 3.1.1.3.
Da von diesen Angaben der Schutzbereich der Marke abhängt, kommt ihnen eine große Bedeutung zu,. Der Schutzbereich einer Marke gibt an wie weitreichend der Schutz ist, also auf welche Warenarten oder Warengruppen er sich erstreckt.
Die Rechtsposition die man bereits mit der Anmeldung erreicht ist mit einem Anwartschaftsrecht aus dem Bürgerlichen Recht vergleichbar und vermögensrechtlich einzeln veräußerbar.
Von einem Anwartschaftsrecht spricht man, wenn der Verkäufer den Erwerb einer Sache durch den Käufer nicht mehr einseitig verhindern kann, da der Käufer seinen Pflichten, beispielsweise beim Ratenkauf, immer nachgekommen ist.
3.1.1.1. Anmelder
Mögliche Anmelder sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften. Erforderlich ist eine exakte Bezeichnung dieser.
Beispiel:
Für die Marke Coca-Cola ist der Anmelder/Inhaber: The Coca-Cola Company (n.d.Ges.d. Staates Delaware), Atlanta Ga., US
3.1.1.2. Wiedergabe der Marke
Die Anmeldung muss in jedem Fall die eindeutige Wiedergabe der Marke enthalten. Anzugeben sind alle Merkmale der Marke, die für den Schutzumfang der Marke von Bedeutung sind. Auf die Wiedergabe des Zeichens sollte ganz besonders viel Sorgfalt aufgebracht werden, da die angemeldete Marke nach Eingang des Antrags beim DPMA nicht mehr abgeändert werden kann.
Die Anforderungen an die Wiedergabe der Marke sind von der Markenform abhängig. Mindestvoraussetzung ist bei Wortmarken die schriftliche Wiedergabe, bei den anderen Formen die grafische Darstellung. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, ist die Farbe bei der Anmeldung zu benennen. Bei einer Wortmarke kann keine Farbe beantragt werden, man müsste sie dann als Wort-Bild-Marke anmelden.
Beispiel:
Bei einer Wortmarke ist das Wort ausreichend, bei einer Wort-Bild-Marke ein Abbild der Marke.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Februar 2010
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen.
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken, dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten. Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.
Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:
- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:
- Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
- Der Wert von Marken
- Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
- Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht
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