Logo Brennecke & FASP Group

Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 06 - Die Recherche

3.1.2. Die Recherche

Man sollte bei der Recherche nach bereits bestehenden Marken suchen,

  • die entweder identisch mit derjenigen sind, die man eintragen lassen will oder
  • bei denen eine Verwechslungsgefahr der Marke oder den damit verbundenen Waren oder Dienstleistungen gegeben ist.

Es ist des weiteren ratsam in regelmäßigen Abständen Recherchen zu betreiben, nachdem man eine Marke selbst erfolgreich angemeldet hat. So kann man eventuelle Nachahmer aufspüren und Ansprüche gegen diese geltend machen.

Eine Recherche empfiehlt sich in folgenden 3 Punkten:

3.1.2.1. Recherche im Markenregister

Eine erste Recherche kann selbstständig im Hinblick auf identische Namen im Markenregister des DPMA durchgeführt werden. Die Recherche im Markenregister ist kostenlos und auf der Seite des DPMA möglich. Mit einer solchen Kurzrecherche kann ausgeschlossen werden, dass der identische Name schon benutzt wird. Da das Markenrecht auch die Verwendung ähnlicher Namen untersagt, ist eine solche Kurzrecherche nicht ausreichend. Es muss das Register nach weiteren verschiedenen Kriterien durchsucht werden und die Suchergebnisse hinsichtlich ihrer Ähnlichkeit bewertet werden. Dafür sollten entweder Recherchedienste oder entsprechend spezialisierte Anwaltskanzleien beauftragt werden.

Beispiel:

Man sollte auch nach ähnlich klingenden Namen suchen.

3.1.2.2. Weitere Register

Da das Markengesetz unabhängig von der Eintragung geschäftliche Bezeichnungen schützt, müssen zusätzlich weitere Register und Archive überprüft werden. Bei der Prüfung, wer einen Namen rechtlich beanspruchen darf, zählt das Datum der Anmeldung nur für den Fall, dass zuvor noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde. Für den Fall früherer Geschäftstätigkeit ist der Schutzzeitpunkt zumindest für die wahrgenommene Tätigkeit zurück zu datieren. Dies gilt natürlich ebenso für Namensrechte Dritter. Hat ein anderer, ohne den Namen als Marke eingetragen zu haben, diesen für eine vergleichbare Geschäftstätigkeit bereits verwendet, hat dieser die älteren Rechte. Es ist also nicht möglich mit der Eintragung einer Marke das Recht einer älteren Geschäftsbezeichnung auszuhebeln. Vielmehr kann der Betroffene in einem solchem Fall eine später erfolgte Anmeldung löschen lassen. Für den Fall, dass eine Namensrecherche in Auftrag gegeben wird, umfasst diese regelmäßig die einschlägigen Register, so dass hierdurch diese Fälle ausgeschlossen werden können.

Beispiele für weitere Register:

Das Handelsregister oder Branchenverzeichnisse.

3.1.2.3. Sonstige Recherchemöglichkeiten

Eine weitere Recherchemöglichkeit, die man selbst leicht durchführen kann, bietet das Internet. Zunächst sollte überprüft werden, ob die Domain des beabsichtigten Namens überhaupt noch verfügbar ist. Dies bringt zwei Vorteile mit sich. Einerseits ist die Domainadresse wichtig, um das Unternehmen im Internet gut zur Geltung zu bringen, zum anderen ist die Verwendung durch einen Dritten ein deutliches Indiz dafür, dass jemand bereits Rechte an diesem Namen oder Bezeichnung besitzt.

Beispiel:

Schon mit Google lassen sich öfters Ergebnisse erzielen, die auf eine bereits existierende Marke hindeuten.

3.1.3. Dauer der Eintragung

Die Dauer des Eintragungsverfahren wird auf der Seite des DPMA mit 7 bis 8 Monaten angegeben. Schneller geht es, wenn man ein beschleunigtes Verfahren will. Dies ist auf dem Formblatt auswählbar, dann ist die Zeit mit unter 6 Monaten angegeben. Mit dem elektronisch eingereichten Verfahren (dem DPMAdirekt) geht es genauso schnell, ist jedoch nur mit einer qualifizierten Signaturkarte möglich.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Markenrecht

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosIT-RechtInternetrechtDomain
RechtsinfosMarkenrechtVerwechslungsgefahr