Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 07 - Entstehung des Markenschutzes durch Verkehrsgeltung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.2. Markenschutz durch Verkehrsgeltung
Verkehrsgeltung bekommt ein Zeichen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise ein bestimmtes Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuordnet.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Markenfähigkeit bleiben unberührt. Es müssen somit die Anforderungen aus 2.1. erfüllt sein. Durch Erlangung von Verkehrsgeltung können die absoluten Schutzhindernisse nach 4.1. nicht umgangen werden. Jedenfalls diejenigen nicht, die von der schwerer zu erlangenden Verkehrsdurchsetzung auch nicht umgangen werden können.
Die Marken, die Schutz durch Verkehrsgeltung erlangt haben, sind genauso zu behandeln wie eingetragene Marken. Dies gilt im Hinblick auf die Rechtsfolgen, die Ansprüche und den Vermögenswert.
Ein Zeichen kann Verkehrsgeltung durch Herkunftsidentität bekommen, also wenn man mit dem Zeichen ein bestimmtes Unternehmen verbindet. Die andere Möglichkeit ist Verkehrsgeltung durch Produktidentität, also wenn man mit dem Zeichen ein bestimmtes Produkt verbindet.
Beispiel:
Die Marke Ferrero verbindet man mit dem Unternehmen, während man Milchschnitte mit dem Produkt verbindet.
Ab wann die Bekanntheit nicht mehr unerheblich ist kommt auf den Einzelfall an. Entscheidend dabei sind unter anderem die Kennzeichnungskraft und die Unterscheidungskraft eines Zeichens und der Grad der Bekanntheit. Diese stehen in Wechselwirkung zueinander. Bei großer Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft ist schon ein relativ niedriger Grad an Bekanntheit ausreichend.
Bei normalen kennzeichnungsfähigen Zeichen wird die Verkehrsgeltung schon ab 20 – 30 % Bekanntheit angenommen. Je höher das Freihaltebedürfnis für das Zeichen ist, umso größer muss die erworbene Verkehrsgeltung sein. Diese liegt in der Regel bei über 50 %. Würde man so alltägliche Worte wie Telefon oder Auto ohne weiteres als Marke eintragen lassen können, würde das zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Alltags führen (dazu mehr unter 4.1.).
Beispiel:
Die Marke „Mercedes“ wird wohl sehr leicht Verkehrsgeltung bekommen, da sie eine hohe Kennzeichnungskraft hat, so würden hier wohl 20 % Bekanntheit ausreichen.
Würde Mercedes hingegen „Limousine“ als Marke eintragen lassen wollen, müsste hier ein Bekanntheitsgrad von über 50 % notwendig sein, da für das Wort Limousine ein hohes Freihaltebedürfnis existiert.
Der Nachweis, dass die Marke Verkehrsgeltung erlangt hat, ist vom Markeninhaber selbst zu erbringen. Dies ist meistens mit enormen Kosten verbunden. Ein Nachweis über die erlangte Verkehrsgeltung in der Vergangenheit wird zum Teil sehr schwer bis unmöglich sein. Dies könnte aber gerade wegen dem Prinzip der Priorität wichtig sein, deshalb empfiehlt sich stets die Eintragung im Markenregister.
Das Prinzip der Priorität besagt, dass das prioritätsältere Recht Vorrang vor dem prioritätsjüngeren Recht hat. Maßgeblich ist der Tag der Anmeldung oder der Tag, an dem die Marke Verkehrsgeltung erlangt hat.
Der Markeninhaber bei durch Verkehrsgeltung erlangtem Schutz ist derjenige, der vom Verkehr als Inhaber der Herkunftsstätte aufgefasst wird. Eine Ausnahme gibt es bei Lizenzgeber und Lizenznehmer und bei einem Importeur, dort steht die Marke stets dem Lizenzgeber zu.
Ausgeschlossen ist die Verkehrsgeltung, wenn die Marke rein privat oder durch hoheitliches Handeln benutzt wird. Dies wird in der Praxis so gut wie nie vorkommen, denn wie soll eine Marke Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise erlangen, wenn sie niemand sieht, da sie nur privat benutzt wird.
Markenschutz durch Verkehrsgeltung kann auch nur auf ein regionales Gebiet beschränkt sein. Dazu muss das Gebiet ein hinreichend abgegrenzter Wirtschaftsraum sein.
Beispiele:
In einer Stadt können Hotels oder Restaurants regionale Verkehrsgeltung erlangen oder in einem Bundesland regionale Brauereien.
Bietet man seine Waren im Internet an, fehlt es jedoch schon an einem abgegrenzten Gebiet.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.
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Harald Brennecke
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Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
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Stand: Februar 2010
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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen.
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Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,
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- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:
- Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
- Der Wert von Marken
- Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
- Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht
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