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Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 17 - Die relativen Schutzhindernisse Teil 4

4.2.1.2. Notorisch bekannte Marken

Eigentlich kann man hier die Grundsätze der Verkehrsgeltung aus Kapitel 4.1.1.1. anwenden. Der Unterschied ist, dass hier die Marke nicht mit der anderen Marke aufgrund einer Anmeldung oder Eintragung kollidiert, sondern wenn sie „mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist“ (§ 10 I MarkenG).

Identisch oder ähnlich ist die Marke, wenn sie die Voraussetzungen der Kapitel 4.2.1.1.1. bis 4.2.1.1.3. erfüllt.

Zur notorischen Bekanntheit siehe unter Kapitel 3.3.

Die notorisch bekannte Marke mit jüngerem Zeitrang kann eingetragen werden, wenn der Anmelder der prioritätsjüngeren Marke von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist. Die Ermächtigung muss dazu im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.

4.2.1.3. Agentenmarken

„Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist“ (§ 11 MarkenG).

Ausreichend ist jedes Vertragsverhältnis, das zur Wahrnehmung der Interessen des Inhabers im geschäftlichen Verkehr verpflichtet. Typische Anwendungsbeispiele sind der Handelsvertreter und Vertragshändler.

Dies umfasst vor allem die nicht genehmigte Anmeldung einer Marke durch einen inländischen Vertriebspartner, der Geschäftsbeziehungen zu einem ausländischen Hersteller oder Lieferanten hat oder hatte.

Außer der Löschung stehen dem Agenten noch die Ansprüche aus § 17 MarkenG zu, siehe dazu mehr unter Kapitel 6.1.6. Wird eine Agentenmarke auf einen Dritten übertragen, kann der Geschäftsherr die Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auch gegenüber dem Dritten geltend machen.

4.2.1.4. Durch Benutzung erworbene Marken mit älterem Zeitrang

Hier geht es um die Priorität, der durch Verkehrsgeltung erworbene Marke. Ab wann eine Marke Verkehrsgeltung erworben hat, ist im Kapitel 3.2. beschrieben.

Zu erwähnen ist, dass man Verkehrsgeltung im ganzen Bundesgebiet erworben haben muss. Es reicht die Verkehrsgeltung in einem regionalen Gebiet nicht aus um sich erfolgreich auf seine Rechte berufen zu können.

Für das regionale Gebiet, in dem die Kollision besteht, ist das Prioritätsprinzip anzuwenden. Der Inhaber der eingetragenen jüngeren Marke darf diese in dem Gebiet nur mit Zustimmung des prioritätsälteren Inhabers nutzen. Die Löschung der bundesweit eingetragenen Marke wird normalerweise unverhältnismäßig sein. In der Praxis wird dies nicht weiter relevant sein, da bundesweit geschützte Marken normalerweise eingetragen sind.

4.2.1.5. Sonstige ältere Rechte

Um ein sonstiges Recht handelt es sich dann, wenn das Recht nicht in den Anwendungsbereich von einem in 4.2.1. genannten Fälle fällt.

Dies sind insbesondere Namensrechte, das Recht an der eigenen Abbildung, Urheberrechte, Sortenbezeichnungen, geographische Herkunftsangaben und sonstige gewerbliche Schutzrechte.

Beispiel:

Man kann die Benutzung einer Marke untersagen, wenn man selbst ein Urheberecht auf diese Bezeichnung hat.

Die Frage, ob ein solches Recht besteht, richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen anderen verletzten Rechtsgebiets.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2010


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
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