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Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 21 - Ende des Schutzes durch Nichtigkeit

5.2.1.4. Antrag wegen Nichtigkeit

Im Gegensatz zum Antrag wegen Verfalls einer Marke, wird hier im Falle eines Widerspruchs des Inhabers innerhalb der Zweimonatsfrist, automatisch das Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt.

Die Nichtigkeit der Eintragung kann sich aus zwei Tatbeständen ergeben:

  • Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse --> 5.2.1.4.1.
  • Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte --> 5.2.1.4.2.

5.2.1.4.1. Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

Bei der Nichtigkeit wegen absoluten Schutzhindernissen müssen diese schon bei der Eintragung vorgelegen haben und dürften bei der Eintragung nicht beachtet worden sein. Die Marke hätte somit eigentlich gar nicht eingetragen werden dürfen. Die Fälle, bei denen die absoluten Schutzhindernisse erst später eintreten, also die gerade noch nicht bei Eintragung vorlagen, ist schon in Kapitel 5.2.1.3. geregelt.

Liegt der Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht und bleibt für die anderen bestehen.

Bei der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten:

  • Löschung auf Antrag --> 1.
  • Löschung von Amts wegen --> 2.

1. Löschung der Eintragung einer Marke auf Antrag

Der Antrag kann von jedem gestellt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller durch die Markeneintragung einen Nachteil hat.

Wenn die Marke trotz einem absoluten Schutzhindernis eingetragen worden ist, kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Wenn die Marke entgegen § 8 I Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG (hier die in Kapitel 4.1.1. beschriebenen Hindernisse) eingetragen worden ist, so kann die Eintragung außerdem nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird (§ 50 II MarkenG).

Der Antrag ist berechtigt, wenn die Marke eingetragen worden ist, obwohl

  • sie kein Schutzfähiges Zeichen im Sinne von den Kapiteln 2.1.1. und 2.1.2. darstellt
  • der Inhaber keine natürliche Person, juristische Person oder keine rechtsfähige Personengesellschaft ist
  • die Marke gegen eines der absoluten Schutzhindernisse aus Kapitel 4.1. verstößt

2. Löschung der Eintragung einer Marke von Amts wegen

Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 II Nr. 4 - 10 MarkenG (hier Kapitel 4.1. Nr. 5 – 11) eingetragen worden ist und

  • das Löschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird
  • das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 (hier Kapitel 4.1. Nr. 5 – 10) noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung besteht
  • die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.

Diese Voraussetzungen sind kumulativ, das heißt sie müssen alle gegeben sein.

5.2.1.4.2. Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte

Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 – 13 MarkenG (hier Kapitel 4.2.) mit älterem Zeitrang entgegensteht.

Die Klage kann von demjenigen vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden, der Inhaber eines solchen Rechtes ist. Sie ist gegen den als Inhaber der Marke eingetragenen oder gegen seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Beweislast trägt hier der Kläger.

Der Beklagte kann die Nichtbenutzungseinrede aus § 55 III MarkenG geltend machen. Wenn er dies macht, muss der Kläger eine Benutzung seiner Marke in den letzten 5 Jahren nachweisen. Die Grundsätze der Benutzung aus Kapitel 5.2.1.2.1. sind hier genauso anwendbar. Die Beweislast der Benutzung trägt der Kläger.

Die Klage auf Löschung der Eintragung wegen Nichtigkeit kann nicht von einem Inhaber einer Marke gestellt werden, wenn dessen Marke am Tag der Eintragung der prioritätsjüngeren Marke aufgrund von Verfall oder Nichtigkeit hätte gelöscht werden müssen.


5.2.2. Ende des Schutzes bei Verkehrsgeltungsmarken

Der Schutz bei Marken die ihren Schutz aufgrund von Verkehrsgeltung erworben haben, endet so wie er gekommen ist. Die angesprochenen Verkehrskreise ordnen die Marke nicht mehr einem bestimmten Unternehmen zu, die Bekanntheit der Marke ist einfach nicht mehr ausreichend.

In der Praxis wird dies nicht oft der Fall sein, zum einen werden die meisten Verkehrsgeltungsmarken im Register eingetragen werden, zum anderen wird die Verkehrsgeltung eigentlich nur durch weniger Benutzung oder weniger Werbung an Verkehrsgeltung verlieren. Dies wird nicht passieren, da die Markeninhaber einer Verkehrsgeltungsmarke in der Regel noch gute Gewinne mit ihr machen werden oder sie im Zweifelsfall noch recht gut verkaufen können.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


 

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Stand: Februar 2010


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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