Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 29 - Schranken der Ansprüche Teil 3
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
6.2.5. Erschöpfung
Der Inhaber einer Marke hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (§ 24 I MarkenG).
Die Erschöpfung bezieht sich nicht auf das Recht aus einem Zeichen allgemein, sondern auf konkrete körperliche Gegenstände, die mit Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden sind. Somit kann der Inhaber der Marke nicht den Weitervertrieb der unveränderten Originalware verbieten.
Beispiel Erschöpfung:
Der Inhaber der Marke X bringt sein Produkt Y in Europa auf den Markt, jetzt könnte ein Dritter dass Produkt kaufen und weiterverkaufen, ohne dass es der Inhaber verbieten könnte.
Eine Erschöpfung kann nicht bei Dienstleistungen auftreten, da sie immaterielle Wirtschaftsgüter sind, die auf dem freien Markt erbracht und nicht wie Waren auf den freien Markt gebracht werden.
Ein Inverkehrbringen oder eine Zustimmung zum Inverkehrbringen gilt als erbracht, wenn der Inhaber der Marke die Verfügungsgewalt an der Ware einem Dritten tatsächlich übertragen hat. Dazu ist im Regelfall die bloße Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter schon ausreichend. Dieser erlangt ja den unmittelbaren Besitz an der Ware.
Der Grundsatz der Erschöpfung findet nach § 24 II MarkenG keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung dieser im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt. Insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Der Inhaber kann sich dem weiteren Vertrieb der Ware grundsätzlich widersetzen, wenn
- die Ware in ihrer Eigenart verändert wurde.
Abzugrenzen hiervon sind die normalen Reparaturen, die jedoch unter Umständen unzulässig sind, wie wenn minderwertige Ersatzteile verwendet werden. - Der Zustand der Ware sich verschlechtert
Eine Verschlechterung der Ware braucht der Inhaber nicht hinzunehmen. - Aus sonstigen berechtigten Gründen
Sonstige Gründe kommen vor allem bei einer Schädigung des Rufes der Marke in Betracht. Grundsätzlich ist schon ein Verändern der Verpackung ein berechtigter Grund den Vertrieb zu untersagen.
6.2.6. Mangelnde Benutzung
Nach § 25 I MarkenG kann der Inhaber einer eingetragenen Marke gegen Dritte Ansprüche aus Kapitel 6.1. nicht geltend machen, wenn diese innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Dies gilt sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.
Wann die Marke als nicht benutzt gilt, ist im Kapitel 5.2.1.2.1. schon erklärt, es kann auf diese Erläuterungen zurückgegriffen werden.
Die Nichtbenutzungseinrede des § 25 I MarkenG wird im Falle eines Prozesses nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede des Beklagten berücksichtigt. Die Einrede der Nichtbenutzung muss zudem ausdrücklich vor Gericht erhoben werden.
Die Beweislast trägt nach § 25 II MarkenG der Kläger.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.
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Harald Brennecke
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Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Februar 2010
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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen.
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken, dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten. Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.
Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:
- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:
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- Der Wert von Marken
- Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
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