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Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 28 - Schranken der Ansprüche Teil 2

6.2.3. Löschungsreife

Nach § 22 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang, für die Waren oder Dienstleistungen für die sie eingetragen ist, zu untersagen, wenn ein Antrag auf Löschung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang zurückgewiesen worden ist oder zurückzuweisen wäre.

Das bedeutet, dass der Inhaber, der Verletzungsansprüche hat, diese nicht durchsetzen kann, wenn die jüngere Marke, gegen die er diese Ansprüche hat, im Falle einer Eintragung nicht hätte gelöscht werden können.

Beispiel:

A ist Inhaber einer Marke, hat sich jetzt B eine Marke eintragen lassen, so kann A die Benutzung dieser nicht untersagen, wenn auch ein Antrag auf Löschung der Marke von B zurückzuweisen wäre.

Dies kann aus zwei Gründen der Fall sein:

1. Weil die Marke mit älterem Zeitrang an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag im Sinne des Kapitels 5.2.1.4.2. noch nicht bekannt war.

Beispiel:

Um bei dem obigen Beispiel zu bleiben, dürfte die Marke von A noch nicht bekannt geworden sein, als B seine Marke eintragen ließ.

2. Weil die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang wegen Verfalls oder wegen absoluter Schutzhindernisse hätte gelöscht werden können (siehe dazu unter 5.2.1.3. und 5.2.1.4.1.).

Beispiel:

Als die Eintragung der Marke des B veröffentlicht wurde, hätte die Marke des A aufgrund den Fällen aus den Kapiteln 5.2.1.3. und 5.2.1.4.1. gelöscht werden können.

6.2.4. Beschreibende Benutzung

Nach § 23 hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, wenn es sich um folgendes handelt, die Benutzung

1. dessen Namen oder Anschrift,

Dies gilt eigentlich nur für Vor- und Nachnamen natürlicher Personen. Dies erstreckt sich grundsätzlich auch auf Firmennamen, die durch die Vor- oder Nachnamen eines Inhabers abgeleitet werden. Grundvoraussetzung ist stets, dass die Wahl und Führung des Namens nicht unlauter war. Es wird von der Rechtsprechung eher auf subjektive Gesichtspunkte abgestellt. Es kann jedoch die Aufnahme von Zusätzen verlangt werden, die den Namen unterscheidbarer machen.

2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung,

Die Begrifflichkeiten stimmen mit denen aus Kapitel 4.1. Nr. 3 weitestgehend überein. Es sind jedoch im Einzelfall alle Umstände heranzuziehen, die eine Rolle spielen können.

3. der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

Der Hinweis darf nur rein beschreibend zur Klarstellung des Verwendungszwecks benutzt werden. Vergleichende Werbeaussagen sind davon abzugrenzen.

Beispiel:

  • Die Aussage, das Produkt der Marke X ist ein Ersatz für ein Produkt der Marke Y, wäre unzulässig.
  • Die Aussage, das Produkt X ist ein Ersatzteil für die Marke Y, wäre hingegen zulässig.

4. sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Ausgeschlossen ist die Irreführung über die Herkunft und die Ausbeutung fremden Rufes. Die Herkunft muss klar, deutlich und unterscheidbar zu erkennen sein.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2010


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
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Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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