Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 03 - Der Lizenzvertrag
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.3. Der Lizenzvertrag
Zuerst werden hier einige grundlegende allgemeine Begrifflichkeiten des Vertragsrechts geklärt. Diese sind wichtig, um den weiteren Zusammenhang des Lizenzvertrages zu verstehen und um ein besseres Gefühl für die Knackpunkte zu bekommen.
2.3.1. Der Vertrag allgemein
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, dass aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande kommt. Dem Antrag und der Annahme. Wichtig ist, dass beide Willenserklärungen auch das gleiche beabsichtigen. Will ein Vertragspartner seine Willenserklärung nicht in der Form abgeben oder überhaupt nicht und macht dies unbeabsichtigt, so kann dies ein Grund zur Anfechtung darstellen und der Vertrag wäre nichtig. Deshalb liegt es im Interesse beider Parteien sich vorab einig zu werden.
Grundsätzlich existiert in Deutschland die Vertragsfreiheit, deshalb muss man sich nicht zwangsläufig an die im BGB geregelten Vertragstypen halten. Jedoch werden den Verträgen durch Gesetze Grenzen gesetzt.
Beispiel:
Sittenwidrig oder gegen Kartellrechtsbestimmungen dürfen Verträge nicht sein.
Für wenige Fälle, der unkorrekten Verhaltensweise eines Vertragspartners bei oder vor Vertragsabschluss, gibt es Anfechtungsmöglichkeiten, die den Vertrag nichtig machen. Das heißt der Vertrag ist somit von vornherein unwirksam.
Beispiel:
Wird ein Vertragspartner arglistig getäuscht, berechtigt ihn dies zur Anfechtung.
Grundsätzlich können Strafen für die Nichteinhaltung des Vertrages frei im Vertrag festgelegt werden. Hier sollte jedoch beachtet werden, dass diese nicht gegen die guten Sitten verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sind.
Beispiel:
Eine Vertragstrafe von 1.000.000 € bei einem Vertrag über eine Lizenzvereinbarung die 300 € wert ist wird wohl so nicht gültig sein.
Sind keine vertraglichen Strafen vereinbart, bleiben in jedem Fall noch die gesetzlichen Möglichkeiten offen, die unter bestimmten Voraussetzungen greifen können. So kann man bei mangelhafter Leistung, unter den im BGB geforderten Voraussetzungen, Schadensersatz oder Nacherfüllung verlangen oder sogar vom Vertrag zurücktreten mit der Wirkung, dass die beidseitig gezogenen Leistungen zurückgegeben werden müssen.
Ein Vertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden, somit kann ein Vertrag auch mündlich geschlossen werden und ist genauso verbindlich wie ein schriftlich geschlossener Vertrag. Aus Beweisgründen sollte ein Vertrag jedoch stets schriftlich fixiert werden.
Der Vertrag sollte stets so deutlich und umfangreich formuliert sein, dass alle möglichen Streitpunkte schon damit geklärt sind. Das Gericht wird im Streitfall durch Auslegung die Streitigkeiten klären. Dabei entscheidet das Gericht, was die Vertragsparteien eigentlich wollten und wie das ein dritter verstehen würde.
2.3.2. Der Lizenzvertrag
Wie für jeden Vertrag sind auch beim Lizenzvertrag zwei Parteien notwendig, der Lizenzgeber und der Lizenznehmer. Diese schließen den Lizenzvertrag ab. Bei einem Lizenzvertrag handelt es sich um einen normalen schuldrechtlichen Vertrag mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten. Dieser ist aber nirgends speziell gesetzlich geregelt, es handelt sich um einen so genannten Vertrag eigener Art. Zur Anwendung kommen teilweise die Vorschriften zur Übertragung von sonstigen Rechten nach § 413 BGB.
Der Lizenzgeber bekommt für die Erteilung der Lizenz eine festgelegte Vergütung und der Lizenznehmer ein Nutzungsrecht an der lizenzierten Sache. Die Vergütung orientiert sich öfters an der Höhe des Umsatzes des Lizenznehmers, so wird der Lizenzgeber im Prinzip am erzielten Gewinn mitbeteiligt. Der Lizenznehmer darf die lizenzierte Sache in der Weise benutzen, die im Vertrag festgelegt ist. Würde es den Lizenzvertrag nicht geben, dürfte er dies aufgrund des grundsätzlichen Verbietungsrechts des Lizenzgebers nicht.
Durch die grundsätzliche Vertragsfreiheit in Deutschland sind individuelle Vereinbarungen weitestgehend möglich. Vereinbarungen die gegen die guten Sitten verstoßen oder gegen Treu und Glauben sind, sind jedoch anfechtbar und damit von vornherein nichtig, das heißt unwirksam. Abgesehen davon sollte man das meiste vertraglich, also schriftlich, regeln. Dazu gehören Art, Dauer und Umfang des Nutzungsrechtes. Die Höhe der Vergütung sowie Einschränkungen und Kündigungsgründe.
Beispiel:
Eine Lizenz kann nur für ein bestimmtes Bundesland erteilt werden. Bringt der Lizenznehmer das Produkt noch in einem anderen Bundesland auf den Markt, verstößt er gegen den Lizenzvertrag ist Schadensersatzpflichtig.
Ein Lizenzvertrag kann auch noch bei Streitigkeiten geschlossen werden um den Konflikt zu beenden. Ansonsten ist es eine gute Möglichkeit mit Erfindungen Geld zu machen, wenn man nicht die Möglichkeiten, Mittel oder Lust besitzt die Erfindung selbst zu vermarkten oder in Verkehr zu bringen. Ähnlich verhält es sich auf der Seite des Lizenznehmers, wenn man die Mittel und Lust zum Vertrieb hat und einem nur die Ideen für ein Produktfehlt hat man mit einem Lizenzvertrag eine gute Möglichkeit dazu.
Es empfiehlt sich zudem selbst den ersten Schritt zu machen und den Vertrag selbst, oder am besten mit Hilfe eines Anwaltes, auszuarbeiten. So hat man einen besseren Überblick über die teils recht komplexen Verträge und muss nicht nachträglich noch Änderungen über einem selbst wichtige Punkte einfügen lassen.
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Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Februar 2010
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