Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 04 - Bestandteile des Lizenzvertrags
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
2.3.2.1. Wichtige Bestandteile des Lizenzvertrages
In diesem Kapitel werden die Punkte erläutert, die man in einen Lizenzvertrag aufnehmen sollte. Dies wird am Beispiel eines Mustervertrages erklärt. Dieser Mustervertrag ist aber nur als grobe Vorlage zu sehen und soll keinesfalls starr übernommen werden, er dient lediglich dazu einige wichtige Punkte abzudecken um ein besseres Verständnis für auftretende Probleme zu verstehen.
- Vertragspartner
Ein nicht zu vernachlässigender Punkt ist die Nennung der Vertragspartner mit ihrem korrekten Namen, die Bezeichnung von ihnen geführten Rechtsform und ihrem Sitz einschließlich Ort und Straße und der Name des Unternehmens. Dabei ist darauf zu achten, wer genau die Rechte an der Lizenz hat und ob der Partner auch zur Rechtsübertragung befugt ist. Das kann beispielsweise bei einem großen Unternehmen Schwierigkeiten mit sich bringen.
- Präambel
In der Präambel soll kurz die Ausgangslage der Vertragspartnern geschildert werden, die zu dem Lizenzvertrag geführt hat. Dies soll eine spätere Auslegung des Vertrages erleichtern, da man so den Zweck des Vertrages und den Willen der Vertragspartner leichter versteht.
- Vertragsgegenstand
Hier werden die zu lizenzierenden Schutzrechte so ausführlich wie möglich beschrieben. Auf jeden Fall sollte man die Nummer der Anmeldung beim jeweiligen Amt, eine kurze Beschreibung des Schutzrechtes, den Tag der Anmeldung und den Gültigkeitsbereich angeben. Es ist die Rechtslage der verschiedenen Schutzrechte im einzelnen dazulegen. Bei vielen Schutzrechten in einem Vertrag kann man diese auch als Anhang hinzufügen.
- Art der Lizenz und Lizenzbereich
Hier wird dann Bezug auf die einzelnen Schutzrechte aus dem Vertragsgegenstand genommen und geklärt ob eine ausschließliche oder einfache Lizenz eingeräumt wird. Des weiteren wird geklärt für welche Handlungen die Lizenz reicht. Diese sollten so detailliert umschrieben werden, dass nach Vertragsschluss keine Unsicherheiten bestehen.
Beispiel:
Nur Vertriebslizenz oder Lizenz zum Herstellen und Vertrieb.
- Vertragsgebiet
Nicht zu vergessen ist eine Angabe über die geografische Reichweite der Lizenz, da diese auch nur für ein bestimmtes Gebiet erteilt werden kann.
- Lizenzübertragbarkeit
Unter diesem Punkt sollten Vereinbarungen getroffen werden unter welchen Gesichtspunkten die Lizenz übertragbar ist und ob sie überhaupt übertragbar ist. Es empfiehlt sich eine Vereinbarung dahingehend, dass eine Übertragung die schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers erfordert.
- Unterlizenzen
Dies ist im Falle einer ausschließlichen Lizenz von Bedeutung, denn da hätte der Lizenznehmer das gesetzliche Recht Unterlizenzen zu erteilen. Will man dies unterbinden muss man dies vertraglich verbieten.
- Eintragung der Lizenz
Kann oder muss man die Lizenz eintragen lassen sollte man regeln, wer dies macht und wer die Kosten dafür trägt, falls welche entstehen.
- Lizenzgebühr und Steuern
Dies ist der mitunter wichtigste Punkt im Vertrag, denn dies will man ja mit einem Lizenzvertrag in der Regel bezwecken, die Einnahmen.
Üblich ist eine prozentuale Beteiligung am Umsatz, man sollte aber genau regeln wie der Umsatz bemessen wird. Vor oder nach Steuern, abzüglich Rabatte und Skonti etc. Eine Klausel für eine Mindestgebühr ist ebenso üblich, dass wenigstens ein gewisser Betrag fließt. Dabei sollte man die später geregelte Ausübungspflicht beachten. Eine extra Klausel über das überlassene Know-How bietet sich ebenso an.
Die endgültige Höhe der Gebühr hängt von vielen Faktoren ab, nicht zuletzt vom Verhandlungsgeschick und der Überzeugungskraft der jeweiligen Partei.
Beispiel:
Für ein Produkt, dass neue Maßstäbe setzt wird die Lizenz höher ausfallen als für ein Produkt das auf einen gesättigten Markt drängt.
Die Lizenzgebühr sollte aber so gewählt werden, dass der Lizenznehmer noch einen ausreichenden Gewinn erwirtschaften kann und der Lizenzgeber für die Entwicklungsleistungen ausreichend entlohnt wird. Ist dies nicht gegeben, wird die sich benachteiligte Vertragspartei versuchen aus dem Vertrag raus zukommen oder seinen Pflichten nicht nachkommen.
Problematisch wird die Angelegenheit, wenn das Schutzrecht für nichtig erklärt wird oder verfällt. Dafür sollte man eine Klausel einrichten wonach der Vertrag weiter besteht, der Lizenznehmer aber das Recht zur Kündigung binnen einer angemessenen Frist von ungefähr 2 Monaten hat. Andere oder keine derartige Regelung ist auch denkbar und machbar. Der Vertrag kann dann an die neuen Umstände angepasst werden oder im Streitfall durch die Gerichte durch Auslegung angepasst werden.
Die Zahlung der Steuern, die auf die Lizenzgebühr entfallen sollte auch geregelt werden. Dies trägt üblicherweise der Lizenznehmer.
- Lizenzabrechnung
Hier sollte geregelt werden wann und wie die Lizenzgebühr zu zahlen ist.
Beispiel:
Zum Monatsende oder zum Monatsanfang.
Man kann auch noch gleich eine Regelung bezüglich Verzugszinsen treffen, wenn der Lizenznehmer seiner Zahlung nicht rechtzeitig nachkommt.
- Buchführungspflicht und Einsichtsrecht
Hier sollte geregelt werden, dass der Lizenznehmer die Pflicht hat genau über die Herstellung oder Vertrieb des lizenzierten Produktes Buch zu führen. Der Lizenzgeber sollte zudem ein Einsichtsrecht über diesen Teil der Buchführung haben. Aus Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse des Lizenznehmers sollte ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingeschaltet werden, dessen Kosten im Normalfall der Lizenzgeber zu tragen hat.
- Qualitätskontrolle
Um sicher zu stellen, dass das Produkt in der vom Lizenzgeber vorgegebenen Qualität hergestellt wird, sollte sich dieser das Recht auf Kontrolle vorbehalten. Er sollte im Falle von zu schlechter Qualität die Möglichkeit haben den Vertrag zu kündigen und/oder den Vertrieb und die Herstellung zu untersagen. Die Mindestqualitätsanforderungen sollten in einer Anlage festgehalten werden, auf diese in diesem Absatz verwiesen wird.
- Technische Hilfe
Unter dem Punkt technischer Hilfe sollte man regeln, inwieweit der Lizenzgeber dem Lizenznehmer bei technischen Problemen zur Verfügung steht und wie diese Hilfe zu vergüten ist. Üblich ist eine kostenlose Hilfe via E-Mail oder Telefon, kostenpflichtig wird sie meist, wenn der Lizenzgeber Personal zum Lizenznehmer schicken muss. Dies ist frei verhandelbar.
- Ausübungspflicht
Eine Ausübungspflicht mag sich im ersten Moment komisch anhören, denn warum sonst sollte der Lizenznehmer eine Lizenz erwerben, wenn er sie nicht benutzen will. Da es aber im Interesse des Lizenzgebers ist, dass das Produkt auch hergestellt und vermarktet wird, empfiehlt sich so eine Regelung unbedingt. Würde die Lizenz nicht benutzt werden, könnte das lizenzierte Produkt nicht an Bekanntheit gewinnen und so nicht den Wert nachfolgender Lizenzen steigern.
Es empfiehlt sich eine Regelung bezüglich Herstellungs- bzw Vertriebsbeginn einzubauen. Ebenso wie die Rechte des Lizenzgebers, wenn dies nicht eingehalten wird.
Beispiel:
Fristlose Kündigung des Vertrages oder Schadensersatz.
Häufig wird auch die Regelung getroffen, dass der Lizenznehmer sich in bester Weise bemühen muss. Dies soll ausschließen, dass der Lizenznehmer die Lizenz nur dazu erwirbt, um die Lizenz zu sperren.
Beispiel:
A hat ein gut laufendes Unternehmen. B erfindet etwas, dass A Konkurrenz machen kann. Nun erwirbt A die Lizenz und benutzt das Produkt nicht, um es zu sperren und somit seinen Wettbewerbsvorteil weiter zu nutzen.
- Gewährleistung
Beim Verfassen von Gewährleistungs- und Haftungsklauseln ist eine vernünftige Risikoverteilung zu beachten. Lizenzverträge sind sowohl für Lizenznehmer wie auch Lizenzgeber risikobehaftete Geschäfte, da sie zum Teil weit in die Zukunft hinein wirken und man ihre Auswirkungen bei Vertragsschluss noch nicht abschätzen kann. Besonders sollte man sich über die Produzentenhaftung Gedanken machen, diese kann nicht ausgeschlossen werden, der Lizenznehmer kann den Lizenzgeber jedoch von Ansprüchen seinerseits freistellen.
- Kündigungsrecht
Eine Vereinbarung über mögliche Kündigungsgründe empfiehlt sich, da man nicht wissen kann was in der Zukunft passiert und somit abgesichert ist.
Ein Lizenzvertrag ist immer bei wiederholter Vertragsverletzung aus wichtigem Grund kündbar.1
- Nichtangriffsabrede
Grundsätzlich darf der Lizenznehmer die Löschung oder einen Antrag auf Nichtigkeit des Schutzrechtes stellen. Dies sollte der Lizenzgeber durch eine Nichtangriffsabrede unterbinden, was vertraglich vereinbart werden kann.
- Geheimhaltung
Die Geheimhaltung sollte in jedem Fall vereinbart werden, wenn auch Know-How zur Verfügung gestellt wird. Ansonsten ist eine Geheimhaltungsklausel, aus beiden Sichten, auch nie verkehrt.
- Vertragsstrafe
Eine Vertragsstrafe sollte von beiden Seiten vereinbart werden, wenn eine Partei gegen den Vertrag verstößt. Die Höhe der Strafe kann man eigentlich frei bestimmen, Grenzen sind bei Verbrauchern der § 343 BGB, wonach die Strafe auf Antrag des Schuldners auf eine angemessene Höhe herabgesetzt werden kann. Im Interesse beider Vertragsparteien sollte die Höhe sowieso angemessen sein.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch eine schuldhafte Verletzung des Vertrages durch eine Partei, sollte auch eine Vertragsstrafe festgesetzt werden.
- Vertragsdauer
Die Vertragsdauer kann in der Regel frei vereinbart werden. Der Vertrag kann ferner durch die außerordentliche Kündigung (siehe unter Punkt Kündigungsgründe) beendet werden. Es kann auch eine ordentliche Kündigungsfrist vereinbart werden, die vorsieht, dass beide Vertragspartner innerhalb einer bestimmten Kündigungsfrist kündigen können.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Bei internationalen Lizenzverträgen empfiehlt es sich das anwendbare Recht festzulegen, sowie Regelungen über den Gerichtsstand zu treffen.
- Sonstiges
Hier kommen üblicherweise folgende Regelungen rein:
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, falls eine ungewollte Vertragslücke besteht.
1 Landgericht Muenchen, Urteil v. 29.10.2008 - Az.: 21 O 2496/07.
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Stand: Dezember 2013
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