Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 07 - Lizenzen im Urheberrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.1.2. Urheberlizenzen
Im Urhebergesetz (UrhG) spricht man nicht von Lizenzen, es sind Nutzungsrechte geregelt, die jedoch mit dem Begriff der Lizenzen übereinstimmen.
Die Nutzungsrechte werden in den §§ 31 ff UrhG geregelt, im folgenden stellen wir einen Überblick über diese Regelungen dar.
Wie auch bei den anderen Lizenzarten kann im Urheberrecht ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt werden. Diese sind in § 31 UrhG genau wie die einfache und die ausschließliche Lizenz definiert.
Soweit in diesem Kapitel nicht dargestellt, finden die Regelungen über die allgemeinen Lizenzen Anwendung und es wird auf eine wiederholte Darstellung in diesem Kapitel verzichtet.
Zu beachten ist der Erschöpfungsgrundsatz des § 17 II UrhG, nach dem sich das Verbreitungsrecht für Werke auf die gesamte EU und den EWR erstreckt, wenn das Werkstück in einem beliebigen Mitgliedsstaat in den Verkehr gebracht worden ist. Eine Weiterverbreitung von solchen in den Verkehr gebrachten Exemplaren kann dann nicht verhindert werden. Man kann dann beispielsweise nichts gegen Wiederverkäufer unternehmen. Inhaltliche Beschränkungen sind gültig, solange die Nutzungsart wirtschaftlich und technisch abgrenzbar ist.
Beispiel:
Das beschränken, einen Film nur einer bestimmten Altersgruppe zu zeigen, ist nicht zulässig.
Eine wichtige Besonderheit im Urheberrecht ist die Zweckübertragungsregel aus § 31 V UrhG. Diese besagt, dass im Zweifel vom Urheber nur die Nutzungsrechte eingeräumt sind, die dem Vertragszweck zugrunde gelegt sind. Dies gilt auch für die Frage, ob ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wurde.
In der Praxis hat der Nutzungsrechtserwerber das Problem die gesamten Nutzungsarten zu spezifizieren. Formulierungen wie „alle bekannten Nutzungsarten“ oder „eine uneingeschränkte Übertragung“ sind nicht wirksam.. Daher werden häufig in Verträgen, alle möglichen Nutzungsarten in einem „Rechtekatalog“ einzeln bezeichnet.
Aufgrund der immer schneller wechselnden technologischen Erneuerungen wurde der § 31a UrhG eingeführt, der Verträge über unbekannte Nutzungsarten regelt. Aufgrund diesem Paragraphen hat der Urheber hat ein Vergütungs- und Widerrufsrecht, das Widerrufsrecht entfällt jedoch, wenn eine angemessene Vergütung über die neue Nutzungsart vereinbart wurde.
Bei der Prüfung, ob es sich um eine unbekannte Nutzungsart handelt, ist wie folgt vorzugehen:
Es ist zu prüfen,
- ob es sich um eine eigenständige Nutzungsart hinsichtlich bekannter Nutzungsformen handelt
Eine eigenständige Nutzungsart wird hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Nutzung abgegrenzt, dabei ist auf die Sicht der Endverbraucher abzustellen. Wird eine bisherige Nutzungsmöglichkeit nur erweitert oder nur verstärkt und bleibt in ihrem Wesen ansonsten gleich, so ist eine neue Nutzungsart zu verneinen.
Beispiel:
- CD gegenüber der Vinylschallplatte ist keine neue Nutzungsart.
- Neue Nutzungsarten wurden bejaht bei: Veröffentlichung von Zeitungsartikeln im Internet, Handy-Klingeltönen, Umstellung von analoger auf digitale Technik, Pay-TV gegenüber Free-TV.
- ab wann diese Nutzungsart bekannt war
Hier kommt es nicht auf die Sicht des Endverbrauchers, sondern auf die Sicht einschlägigen Urheberkreise an. Entscheidend ist, ab wann die Nutzungsart als wirtschaftlich bedeutsam angesehen wird. Die Gerichte entscheiden dies im Einzelfall.
Im Gegensatz zum übrigen Lizenzrecht, in dem bei der Vergütung nur die Grenzen durch den § 138 BGB gesetzt sind, gibt es im UrhG eine angemessene Vergütungspflicht. Diese bestimmt sich in der Regel nach dem Branchenüblichen Schnitt. Es fließen teilweise noch andere Faktoren in die Überlegung im Einzelfall mit ein, wie Risiko oder Marktverhältnisse.
Der Urheber hat zudem noch ein Rückrufrecht der Nutzungsrechte. Dafür gibt es folgende drei Fälle:
- Unternehmensveräußerung
Der Urheber hat hier nur ein Rückrufrecht, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den neuen Unternehmer nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Dies bestimmt sich nach dem § 242 BGB. - Nichtausübung
Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden. Dies ist nur möglich, wenn der Urheber eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und frühestens nach Ablauf von zwei Jahren. - Gewandelte Überzeugung
Hier ist ein Rückruf möglich, wenn die Verwertung des Werkes dem Urheber nicht mehr zugemutet werden kann, da er seine Überzeugung geändert hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts ist dafür jedoch angemessen zu entschädigen.
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Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Februar 2010
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