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Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 07 – unbekannte Nutzungsarten

Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 07 – unbekannte Nutzungsarten

Bei der Prüfung, ob es sich um eine unbekannte Nutzungsart handelt, ist wie folgt vorzugehen:

Es ist zu prüfen,

  • ob es sich um eine eigenständige Nutzungsart hinsichtlich bekannter Nutzungsformen handelt

Eine eigenständige Nutzungsart wird hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Nutzung abgegrenzt, dabei ist auf die Sicht der Endverbraucher abzustellen. Wird eine bisherige Nutzungsmöglichkeit nur erweitert oder nur verstärkt und bleibt in ihrem Wesen ansonsten gleich, so ist eine neue Nutzungsart zu verneinen.

Beispiel:

CD gegenüber der Vinylschallplatte ist keine neue Nutzungsart.

Neue Nutzungsarten wurden bejaht bei: Veröffentlichung von Zeitungsartikeln im Internet, Handy-Klingeltönen, Umstellung von analoger auf digitale Technik, Pay-TV gegenüber Free-TV.

  • ab wann diese Nutzungsart bekannt war

Hier kommt es nicht auf die Sicht des Endverbrauchers, sondern auf die Sicht einschlägigen Urheberkreise an. Entscheidend ist, ab wann die Nutzungsart als wirtschaftlich bedeutsam angesehen wird. Die Gerichte entscheiden dies im Einzelfall.

Im Gegensatz zum übrigen Lizenzrecht, in dem bei der Vergütung nur die Grenzen durch den § 138 BGB gesetzt sind, gibt es im UrhG eine angemessene Vergütungspflicht. Diese bestimmt sich in der Regel nach dem Branchenüblichen Schnitt. Es fließen teilweise noch andere Faktoren in die Überlegung im Einzelfall mit ein, wie Risiko oder Marktverhältnisse.

Der Urheber hat zudem noch ein Rückrufrecht der Nutzungsrechte. Dafür gibt es folgende drei Fälle:

  • Unternehmensveräußerung

Der Urheber hat hier nur ein Rückrufrecht, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den neuen Unternehmer nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Dies bestimmt sich nach dem § 242 BGB.

  • Nichtausübung

Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden. Dies ist nur möglich, wenn der Urheber eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und frühestens nach Ablauf von zwei Jahren.

  • Gewandelte Überzeugung

Hier ist ein Rückruf möglich, wenn die Verwertung des Werkes dem Urheber nicht mehr zugemutet werden kann, da er seine Überzeugung geändert hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts ist dafür jedoch angemessen zu entschädigen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Florin Brückner, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3


 

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Stand: Januar 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


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