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Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 08 - Lizenzen im Patentrecht und Know-How Lizenzen

3.1.3. Patentlizenzen

Im Bereich der Patentlizenzen sind keine spezialgesetzlichen Regelungen zu beachten. Zu erwähnen ist, dass Patente eine gesetzliche Höchstlaufzeit von 20 Jahren haben.

3.1.4. Know-How Lizenzen

Da es kein spezielles Gesetz über das Know-How gibt, sind hier die allgemeinen Grundsätze der Lizenzen anzuwenden. Jedoch gibt es ein paar Anhaltspunkte, die zu beachten sind.

Das Know-How sollte im Vertrag genau beschrieben sein. Insbesondere müssen die Geheimniseigenschaft und die Eignung, die lizenzierten Schutzrechte durch das Know-How besser nutzen zu können, klar erkennbar sein. Das Know-How muss somit für die Produktion von Bedeutung und auch nützlich sein. Ist diese Vorraussetzung nicht gegeben, kann nach europäischen Richtlinien keine Lizenzgebühr für das Know-How verlangt werden.

Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung für das lizenzierte Know-How ist üblich. Da der Lizenznehmer normalerweise auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages Vorteile aus der Kenntnis des Know-how zieht, ist zudem eine Regelung angemessen, dass die Pauschalvergütung nicht zurückzuzahlen ist. Gleiches gilt auch für den Fall, dass das Know-how während der Vertragslaufzeit offenkundig wird. Es ist jedoch kartellrechtlich zu beachten, dass die Pflicht zur Weiterzahlung von Lizenzgebühren für offenkundig gewordenes Know-how nur dann nicht freigestellt ist, wenn die Offenkundigkeit durch das Verhalten des Lizenzgebers herbeigeführt wurde. Für den Fall, dass das Know-How durch lizenznehmerbedingtes Verhalten offenkundig geworden ist, besteht eine Zahlungsverpflichtung für die Dauer des Vertrages. Dabei genügt jedes Verhalten, das im Verantwortungsbereich des Lizenznehmers liegt. Ein Verschulden ist dabei nicht erforderlich.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2010


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge und berät bei Lizenzabkommen. 
Rechtsanwalt Brennecke entwirft und verhandelt Softwarelizenzverträge im Bereich Massensoftware, Individualsoftware oder Open Source. Er berät über Lizenzmodelle wie z.B. General Public License (GPL), Volumenlizenzen oder Named-User-Lizenzen. Er berät beim Kauf gebrauchter Software. Weiter gestaltet und prüft er Verträge über Lizenzierung oder Kauf von Nutzungsrechten an Texten, Know-How, Techniken oder Marken. Er gestaltet Lizenzsysteme im Vertriebsbereich wie Franchisesysteme, Partnersysteme und verwandte Modelle. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Streitigkeiten um Lizenzgebühren.

Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Harald Brennecke ist Dozent für Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Lizenzrechts folgende Vorträge an:

  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


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