Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz, Teil 1: 1.1. Das Verhältnis von Insolvenz- und Steuerrecht
Aufgrund der heiklen wirtschaftlichen Situation wird die Zahl der Insolvenzen in naher Zukunft weiter ansteigen. Bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren stellen sich viele steuerrechtliche Problemkreise, die es zu beachten und zu lösen gilt. Hierbei treten neben den Grundlagenproblemen des Steuerrechts mehr und mehr Spezialprobleme hervor, die es ebenfalls zu erkennen gilt. Fachübergreifende Kenntnisse sind daher nicht nur bei Insolvenzverwaltern, sondern auch bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die Unternehmen in der Insolvenz steuerlich betreuen, unerlässlich. Denn richtiges Problembewusstsein hat für das zu beratende Unternehmen entscheidende Bedeutung.Für das Verhältnis des Insolvenzrechts zum Steuerrecht gibt es kaum gesetzliche Regelungen. Die Judikatur ist daher in diesem Bereich zwangsläufig zahlreich, aber leider auch unübersichtlich vorhanden. Es ist daher weder der Insolvenzordnung noch den steuerrechtlichen Bestimmungen eindeutig zu entnehmen, wie sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Besteuerung als solche sowie auf das Verfahren der Besteuerung auswirkt.
Von den wenigen Vorschriften, in denen die Abgabenordnung (AO) auf das Insolvenzrecht eingeht, erscheint die Vorschrift des § 251 Abs. 2 AO in diesem Zusammenhang zwar einen generellen Anhaltspunkt für die Behandlung des Insolvenzrechts neben dem Steuerrecht zu geben. Denn danach bleiben die Regelungen des Insolvenzrechts unberührt. Einen konkreten Wegweiser wird dem Insolvenzverwalter bzw. der den Steuerpflichtigen beratenden Person über diesen grundsätzlichen Inhalt hinaus aber nicht mit an die Hand gegeben. Vielmehr bleibt es, wenn überhaupt, nur bei punktuellen Bezugnahmen auf einzelne Situationen, etwa bei § 75 Abs. 2 AO hinsichtlich der Haftung des Betriebsübernehmers.
Auch die Insolvenzordnung hilft hier nicht wesentlich weiter. Denn auch hier gehen die Regelungen über einzelne Problemfelder nicht hinaus. So enthält die Insolvenzordnung zum Beispiel in § 171 Abs. 2 InsO eine Regelung, wie die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Kosten der Verwertung zu berücksichtigen ist und in § 185 InsO eine über die Zuständigkeit für den Streit über die angemeldete Insolvenzforderung. Wie aber grundsätzlich das Insolvenzverfahren die Besteuerung beeinflusst, bleibt auch hier offen.
Das Verhältnis muss daher losgelöst vom Gesetz anhand der jeweiligen Regelungsinhalte beider Rechtsgebiete bestimmt werden.
Betrachtet man in diesem Zusammenhang das Steuerrecht, so geht es hier im Kern darum, den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach zu bestimmen. Geregelt werden hier die Folgen der Steuerpflicht, die dann entsteht, wenn ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz eine Steuer knüpft.
Die Regelungsmaterie der Insolvenzordnung hat seine Wurzeln in § 1 InsO. Nach dieser Vorschrift dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Es geht daher um die Regelung, in welcher Form und in welchem Umfang bestimmte und damit bereits entstandene Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden können.
Aus dieser Gesamtschau ergeben sich deutlich voneinander abweichende Ausgangspunkte und unterschiedliche Regelungsmaterien. Ein Rangverhältnis zwischen diesen Bereichen kann aus diesem Grund nicht entstehen. Berührungspunkte ergeben sich aber daraus, dass die in einem Insolvenzverfahren geltend zu machenden Forderungen nicht nur solche sein können, die dem Privatrecht entspringen, sondern auch solche, die öffentlich-rechtlicher Natur sind. Denn auch bei öffentlich-rechtlichen Forderungen in Form Steuerforderungen handelt es sich um schuldrechtliche Forderungen. Die Steuerforderungen sind daher auch in das Insolvenzverfahren mit einzubeziehen, zumal nach § 256 Abs. 2 AO die Vorschriften der Insolvenzordnung unberührt bleiben.
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Normen: § 1 InsO; § 171 InsO; § 185 InsO; § 251 InsO; § 75 AO; § 256 AO
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