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RESTSCHULDBEFREIUNG IN 20 MONATEN: INSO IN ENGLAND / GB - Teil 1

RESTSCHULDBEFREIUNG IN 20 MONATEN: INSO IN ENGLAND / GB - TEIL 1

Die folgenden Ausführungen dienen dem Zweck, den von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit betroffenen Schuldnern einen weitergehenden Überblick über die Einleitung eines Insolvenzverfahrens in England zu verschaffen. Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist grundsätzlich das Land zuständig, in dem der Schuldner seinen „Lebensmittelpunkt“ (Fußnote) hat. Dieser Text kann naturgemäss keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Jeder Insolvenzfall wirft spezifische Fragen auf, die sorgfältig zu prüfen sind. Deshalb ist im Einzelfall eine umfassende anwaltliche Beratung erforderlich.

1. Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Insolvenz in England?

Unter Insolvenz ist die (drohende) Unfähigkeit des Schuldners, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Das Projekt eines vereinten Europas hat grundlegende rechtliche und wirtschaftliche Veränderungen herbeigeführt. Ziel ist es, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Grenzen zu verwirklichen und die europäische Integration auf diese Weise voranzutreiben. Für die Unionsbürger im Sinne des Art. 20 AEUV , ex-Art. 17 EGV haben sich damit viele Möglichkeiten aufgetan. So steht ihnen beispielweise das Recht zu, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Personenfreizügigkeit aus art. 20 f. AEUV), oder dort eine berufliche oder selbstständige Tätigkeit auszuüben (Arbeitsnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV ff., ex-Art. 39 ff. EGV, die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 ff. AEUV ex-Art. 43 ff EGV und die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 59 ff. AEUV, ex-Art. 49 ff. EGV). Auf Grundlage dieser Vorschriften können EU-Bürger ihren Lebensmittelpunkt in andere Mitgliedstaaten der EU verlegen und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterziehen.

2. Welche Argumente sprechen für die Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England?

Der Weg nach England zwecks Restschuldbefreiung ist mit Sicherheit kein einfacher Weg. Grundsätzlich sind die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten einschlägigen Vorschriften über Insolvenzverfahren hinsichtlich des Verfahrensumfangs mehr oder weniger gleichwertig. Es gibt dennoch gewaltige Argumente, die für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England sprechen:

Zeitliche Optimierung
In der Regel wird die Restschuldbefreiung in England durch das zuständige Gericht ein Jahr nach der Verfahrenseröffnung erteilt. In Deutschland und Österreich dagegen erfolgt die Restschuldbefreiung nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase. Bei Verstoß gegen Obliegenheiten kann sie sogar versagt werden. Während der Wohlverhaltensphase wird der Schuldner wirtschaftlich reduziert. Das schafft für ihn keine ausreichenden Perspektiven.

Wirtschaftlicher Vorteil
Durch die zeitliche Optimierung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner schneller am wirtschaftlichen Leben wieder aktiv teilhaben. Erfahrungsgemäß sind die Banken in Deutschland in den meisten Fällen der Zahlungsunfähigkeit kaum zur sinnvollen Lösungen bereit, die die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigen. Umso sinnvoller erscheint daher die Einleitung eines Insolvenzverfahrens in England.

Gesellschaftlicher Neustart
Schließlich bietet England neben dem wirtschaftlichen Neuanfang auch einen gesellschaftlichen Neustart. In Deutschland und Österreich wird die Restschuldbefreiung oft als eine „soziale Schande“ eines „ehrbaren Schuldners“ angesehen. Mithin durfte es für den Schuldner durchaus vorteilhaft sein, nach dem Einzug ins UK in eine Bank zu gehen, ohne gleich ins Hinterzimmer gewunken zu werden. In den seltensten Fällen haben die dort niedergelassenen Banken hinsichtlich der Bonitätsprüfung geschäftliche Beziehungen mit deutschen Einrichtungen wie der Schufa, Creditreform oder sonstigen.

Alles im Allem ist die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England von praktischer Bedeutung. Es ist weder illegal noch verwerflich, sich für diesem Schritt zu entscheiden.


 

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Stand: September 2010


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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