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Einführung ins Urheberrecht - Teil 01 - Das Werk

2. Das Werk

2.1 Der Werkbegriff des UrhG

Zentraler Begriff des Urheberrechts ist der des Werkes. Nach § 1 UrhG (Alle §§ im Folgenden ohne Gesetzesangabe sind solche des UrhG) genießen Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz im Rahmen des UrhG.§ 2 I UrhG zählt hierbei beispielhaft anhand einzelner Werkarten auf, was zu den geschützten Werken gehört. Das Wörtchen „insbesondere“ in § 2 I UrhG besagt, dass es sich hierbei nur um eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung handelt. Das Urheberrechtsgesetz steht damit auch für neue Arten offen.

Die vom Gesetzgeber genannten Beispiele sind Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Musikwerke, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Baukunstwerke und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

§ 2 II UrhG besagt, dass Werke im Sinne dieses Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen sind.

Demnach setzt sich der Werkbegriff aus drei Elementen zusammen:

(1) Es muss sich um eine persönliche Schöpfung handeln, die

(2) einen geistigen Inhalt aufweist,

(3) der in einer gewissen Form zum Ausdruck gelangt.

Diese drei Elemente lassen sich unter dem Begriff der Individualität zusammenfassen.

2.1.1 Persönliche Schöpfung

Nach Maßgabe des § 2 II UrhG muss es sich zunächst um eine persönliche Schöpfung handeln. Voraussetzung ist die schöpferische Tätigkeit eines Menschen. Für die schöpferische Tätigkeit unerheblich ist, ob ein Kleinkind, ein Mensch in Trance oder Volltrunkenheit, oder ein geistig Behinderter das Werk geschaffen hat. Ebenso wenig ist maßgeblich, ob es durch einen professionellen Künstler oder einen Laien geschaffen worden ist. (Fußnote)

Beispiel:

Ein Bild, das von einem Elefanten mit seinem Rüssel gemalt wurde, kann keine persönliche Schöpfung darstellen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


 

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Stand: Dezember 2012


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 1 UrhG, § 2 UrhG

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