Einführung ins Urheberrecht - 05 - Musikwerke - pantomimische Werke - Bildende Kunst
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
2.2.2 Werke der Musik, § 2 I Nr.2 UrhG
In § 2 I Nr.2 UrhG werden Werke der Musik als schutzfähig angesehen. Werke der Musik sind von einem Menschen geschaffene Klangfolgen, die durch Hören einen Inhalt fassbar machen können. (Fußnote) Die Spannweite von Musikwerken ist relativ groß.
Beispiele für ein Musikwerk:
Hierunter fallen sowohl Opern als auch ein Stück einer
Popband aus den 90er Jahren.
Ob das Stück als solches künstlerisch wertvoll ist, ist für den Schutz nach dem Urhebergesetz vollkommen irrelevant und darf deswegen auch nicht als Maßstab herangezogen werden.
Unerheblich ist ferner, wie die einzelnen Töne des Musikstücks hergestellt werden.
Der Schaffende muss immer die Steuerung über das Geschehen behalten und kann dies nicht der Elektronik überlassen.
Erkennungszeichen wie zum Beispiel akustische Signale oder Pausenzeichen genießen keinen Urheberrechtsschutz. Schutz von Hörzeichen kann sich aus dem Markenrecht ergeben. So kann eine musikalische Tonfolge, die die allgemeinen Schutzvoraussetzungen einer Hörmarke erfüllt, beim Deutschen Patent- und Markenamt als Hörmarke angemeldet werden. (Fußnote)
Handyklingeltöne können wegen ihrer individuellen Gestaltung dem Schutz des Urheberrechts unterfallen.
2.2.3 Pantomimische und choreographische Werke, § 2 I Nr.3 UrhG
Nach § 2 I Nr.3 UrhG werden pantomimischen Werke einschließlich Werke der Tanzkunst geschützt.
Schutz erfährt einerseits der Tanz, andererseits auch das sogenannte Gebärdenspiel. Der Inhalt wird durch Bewegung zum Ausdruck gebracht. (Fußnote)
Eine Fixierung ist für den Urheberrechtsschutz nicht erforderlich, so dass auch ein lediglich improvisierter Tanz Schutz erfahren kann.
Nicht geschützt sind rein sportliche Leistungen, da hier kein Gedankeninhalt vermittelt werden soll.
2.2.4 Werke der bildenden Kunst, § 2 I Nr.4 UrhG
Nach § 2 I Nr.4 UrhG sollen Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke Schutz erfahren.
Unter bildender Kunst versteht man beispielsweise eine Plastik. Eine genaue Definition von Kunst ist nicht möglich. Negativ formuliert lässt sich nur sagen, dass es keine Rolle spielt, ob der jeweilige Gegenstand als schön oder hässlich empfunden wird. (Fußnote) Ebenso uninteressant für das Urheberrecht ist, ob das Werk rechtswidrig ist. Eine Rechtswidrigkeit alleine steht einem Schutz nach dem UrhG nicht entgegen.
Darüber hinaus ist für den Urheberrechtschutz unerheblich, aus welchem Stoff oder Material das Werk geschaffen wurde.
Beispiel:
Schutz erfährt eine im Winter geschaffene Eisskulptur, auch wenn diese durch Wärme der Vergänglichkeit ausgesetzt ist.
Der Schutz von Werken der Baukunst ist vor allem für Architekten interessant. Wichtig ist wiederum die zu Tage tretende Individualität. So kann ein Bau, der auf reiner Zwecktauglichkeit beruht, ebenso geschützt sein, wie die besonders individuelle Gestaltung einer Kirche. Eine Einzelfallbetrachtung ist dabei unerlässlich.
Ebenso werden Werke der angewandten Kunst geschützt. Diese werden durch ihren Gebrauchszweck gekennzeichnet.
Ein geringer Grad an Individualität, der Schutz der kleinen Münze, ist aufgrund des Geschmacksmustergesetzes nicht ausreichend. Gemeint ist hiermit, dass die Rspr. bei der angewandten Kunst eine besondere Gestaltungshöhe verlangt. Die kleine Münze wird hier nicht geschützt. Der Grund hierfür ist die Abgrenzung zum Geschmacksmusterschutz
§ 2 I Nr.4 UrhG schützt bereits Entwürfe für Werke der bildenden Künste.
Handylogos können urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich bei einem solchen Logo nicht um bloß einfache, alltägliche, vorbekannte Darstellungen handeln, die keinerlei individuelle Züge tragen bzw. keine Aussagekraft besitzen.
2.2.4.1 Homepages und Werbung
Eine Homepage (Webseite, Internetseite) kann als Kunstwerk urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Internetseite von ihrer Gestaltung nicht nur durch die Gebrauchsfunktionen der Seite geprägt ist, sondern darüber hinaus eine künstlerisch-ästhetische Gestaltung aufweist. (Fußnote) Es kommt auf die Individualität und Komplexität der Homepage an. Eine mit Standardprogrammen hergestellte Homepage, auf der nur vorgegebene Elemente enthalten sind, wird selten urheberrechtlich geschützt sein.
Werbung in Prospekten oder Anzeigen, die künstlerisch individuell gestaltet wurden, können Urheberrechtsschutz erfahren. Schlichte Alltagswerbegrafik ist allerdings nicht urheberrechtlich geschützt(Fußnote). Ebenso wenig genießen einfache Anzeigengestaltungen Urheberrechtsschutz (Fußnote). Die Schutzfähigkeit fehlt auch dann, wenn es sich lediglich um eine gelungene, originelle Darstellung handelt, die aber den Bereich der Durchschnittsgestaltung nicht übersteigt. (Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0
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Harald Brennecke
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Stand: Dezember 2012
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Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:
- Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
- Vertriebslizenzen in Recht und Praxis
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