Einführung ins Urheberrecht - 06 - Werkarten - Lichtbild- und Filmwerke
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
2.2.5 Lichtbildwerke, § 2 I Nr.5 UrhG
§ 2 I Nr.5 UrhG schützt Lichtbildwerke, einschließlich Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden. Einfache Lichtbilder werden nach § 72 UrhG geschützt, der wiederum auf die Vorschriften für Lichtbildwerke verweist.
Lichtbilder sind Fotografien, die sich durch eine künstlerische Gestaltungskraft, insbesondere durch eine inhaltliche Aussage, auszeichnen. (Fußnote)
Beispiel:
Dies kann der Fall sein, wenn eine ungewöhnliche Perspektive verwendet oder wenn ein Bild nachträglich retuschiert wird.
Wie Lichtbildwerke werden beispielsweise Bilder einer Digitalkamera behandelt.
Hier genügt ebenfalls bereits ein geringer Grad an Individualität.
2.2.6 Filmwerke, § 2 I Nr.6, UrhG
§ 2 I Nr.6 UrhG hat den Schutz von Filmwerken im Auge. Das Eigentümliche eines Filmes ist die Einheit von bewegtem Bild und Ton. Stummfilme sind allerdings ebenfalls hierdurch geschützt. Das möglicherweise zugrunde liegende Drehbuch muss hiervon streng unterschieden werden, weil dieses rechtlich selber geschützt ist (bspw. als Sprachwerk nach § 2 I Nr.1 UrhG). (Fußnote)
Voraussetzung eines Filmwerkes ist auch, dass eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt, § 2 II UrhG. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, kann ihnen zumindest immer noch Schutz als Laufbild (§ 95 UrhG) zukommen.
Unter Filmwerke fallen zum Beispiel auch Computerspiele. Moderne Computerspiele, wie etwa die „Tomb Raider“-Serie, sind aufwendige interaktive Filme. Die in modernen Computerspielen enthaltenen figurativen Darstellungen, Raumbilder und Szenenabläufe entsprechen einem gestalterischen Niveau, das ohne weiteres die Voraussetzung an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt. (Fußnote)
2.2.7 Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, § 2 I Nr.7 UrhG
§ 2 I Nr.7 UrhG schützt Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Hierunter versteht man plastische Darstellungen, die der Veranschaulichung, Belehrung oder Unterrichtung dienen. (Fußnote)
Dies können beispielsweise Pläne, Karten, Zeichnungen oder Tabellen sein. (Fußnote)
2.2.8 Nicht schutzfähig
Nicht alle Schöpfungen von Menschen sind schutzfähig.
Beispiele:
- Fernsehformate (Fußnote) und
- Werbeslogans (Fußnote) werden vom UrhG nicht geschützt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0
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Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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- Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
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