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Einführung ins Urheberrecht - 16 - Einräumung von Nutzungsrechten

5.3 Einräumung von Nutzungsrechten, § 31 UrhG

Nach § 31 I 1 UrhG kann der Urheber einem Dritten das Recht einräumen, das Werk auf bestimmte einzelne Nutzungsarten oder auf alle Nutzungsarten zu nutzen.

Der Dritte erwirbt die Befugnis, das Werk soweit zu nutzen, wie es ihm seitens des Urhebers gestattet wird.

Dabei entsteht bei dem Dritten ein neues Recht, das sogenannte Nutzungsrecht, das sich vom Urheberrecht ableitet und einen Ausschnitt dessen darstellt. Es wird daher auch von einer Art Belastung des Urheberrechts gesprochen.(Fußnoten)

Nach § 31 I 2 UrhG kann das Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

Daraus wird zweierlei deutlich:

(1) Es kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden.

(2) Dieses kann beschränkt werden, sowohl räumlich, zeitlich als auch inhaltlich.

  • Das einfache Nutzungsrecht, § 31 I 2, II => 5.3.1
  • Das ausschließliche Nutzungsrecht, § 31 I 2, III => 5.3.2
  • Beschränkung, § 31 I 2 UrhG => 5.3.3
  • Zweckübertragungstheorie, § 31 V => 5.3.4

5.3.1 Das einfache Nutzungsrecht, § 31 I 2, II UrhG

Nach § 31 II UrhG berechtigt das einfache Nutzungsrecht den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

Der Erwerber des Rechts ist berechtigt, das Werk auf die bestimmte Art und Weise zu nutzen. Er kann aber nicht gegen eine fremde Nutzung vorgehen und möglicherweise eine Nutzung von anderen verbieten.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang § 33 UrhG. Nach diesem bleibt ein einfaches Nutzungsrecht auch dann noch wirksam, wenn später der Urheber einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrechtsrecht eingeräumt hat.

5.3.2 Das ausschließliche Nutzungsrecht, § 31 I 2, III UrhG

Nach § 31 III 1 UrhG berechtigt das ausschließliche Nutzungsrecht den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen.

Hieraus wird deutlich, dass der Rechtsinhaber, im Gegensatz zum einfachen Nutzungsrecht, neben der positiven Nutzungsbefugnis auch noch das Recht besitzt, anderen, auch dem Urheber, zu verbieten, das Werk zu nutzen. Nach § 31 III 2 UrhG kann aber bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt.

5.3.3 Beschränkung, § 31 I 2 UrhG

Wie § 31 I 2 UrhG deutlich macht, kann das Nutzungsrecht räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

Wird eine Beschränkung von dem Nutzungsberechtigten nicht eingehalten, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar (Fußnoten) und der Urheber kann nach § 97 ff. UrhG dagegen vorgehen.

  • Räumliche Beschränkungen => 5.3.3.1
  • Zeitliche Beschränkungen => 5.3.3.2
  • Inhaltliche Beschränkungen => 5.3.3.3

5.3.3.1 Räumliche Beschränkungen

Das Nutzungsrecht kann räumlich beschränkt eingeräumt werden. Es kann beispielsweise auf einzelne Länder, Sprachräume oder Orte beschränkt werden.

Beispiel:

Das Aufführungsrecht des Musical X kann auf die Stadt B in Deutschland beschränkt werden.

Etwas anderes gilt für das Verbreitungsrecht. Hier ist eine räumliche Beschränkung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich, da es ansonsten zu einer Kollision mit dem Erschöpfungsgrundsatz des § 17 II UrhG kommen würde.(Fußnoten)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


 

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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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