Die Limited in der Insolvenz - Teil 03 – Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
2.3. Anerkennung des Hauptinsolvenzverfahrens
Wurde das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet, muss dies gemäß der. EuInsVO von den Gerichten anderer Mitgliedsstaaten der EU automatisch anerkannt werden (vgl. Wilms, S. 114 ff.; Smid, S. 554; Paulus EuInsVO, S. 194). Dieses erste Verfahren wird Hauptinsolvenzverfahren genannt.
Für die Anerkennung des Hauptinsolvenzverfahrens muss nicht geprüft werden, ob das Verfahren rechtmäßig eröffnet wurde (vgl. Buchmann, S. 132).
Dem Gericht muss bewusst sein, dass das Verfahren grenzüberschreitend ist. So muss ein Hinweis auf die Eigenschaft als Hauptinsolvenzverfahrens im Beschluss vorhanden sein (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 121).
2.4. Sekundärinsolvenzverfahren
Wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland in England ein zweites Insolvenzverfahren eröffnet, so kann dies nur über das Vermögen der Ltd. in England geschehen. Dieses Verfahren wird Sekundarinsolvenzverfahren genannt (vgl. Schilling S. 55; Smid, S. 566, 587). Für das Sekundärinsolvenzverfahren gilt das Recht des Mitgliedsstaates, in dem die Niederlassung der Limited liegt (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 249, Schilling, S. 119).
Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragen. Alle anderen Antragsberechtigten legt das jeweilige nationale Recht fest (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 246).
Dieses Verfahren dient dem Schutz der lokalen Gläubiger (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 133; Schilling, S. 124). Grundsätzlich umfasst die Insolvenzmasse des Hauptinsolvenzverfahrens das Vermögen des Insolvenzschuldners weltweit. Wird allerdings ein Sekundärverfahren in England eröffnet, kann das dort belegene Vermögen nicht für das Hauptinsolvenzverfahren in Deutschland herangezogen werden (vgl. Buchmann, S. 128; Paulus, EuInsVO, S. 242).
Für das Sekundärverfahren muss ein Eröffnungsgrund nicht mehr festgestellt werden. Das bestehende Hauptverfahren hat diesen bereits festgestellt (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 134). Jedoch muss geprüft werden, ob die Niederlassung insolvenzfähig ist. Ebenso muss geprüft werden, ob genügend Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 241).
Das Sekundärverfahren ist immer ein Verfahren zur Liquidation, nicht zur Sanierung. Nur wenn der Insolvenz-verwalter des Hauptverfahrens einer Sanierung zustimmt, kann diese erfolgen (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 136).
Sekundärinsolvenzverfahren werden automatisch anerkannt (vgl. Schilling, S. 128). Mit einem Sekundärinsolvenzverfahren ergeben sich folgende Vorteile:
1. Es ist ein geeignetes Mittel für inländische Gläubiger, da inländische Recht zur Anwendung kommt.
2. Es verhindert die Verschiebung von Vermögensgegenständen.
3. Es erleichtert den Gläubigern die Anmeldung von Forderungen.
4. Der Hauptinsolvenzverwalter hat zahlreiche Einflussmöglichkeiten. So bietet sich eine bestmögliche Kombination beider Verfahren.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.
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Stand: April 2014
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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