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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 15 – Einbeziehung gegenüber einem Unternehmer


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist



7.3.6.2. Einbeziehung gegenüber einem Unternehmer

Die Einbeziehung der AGB nach § 305 Abs. 2 BGB gilt nicht im unternehmerischen Rechtsverkehr. Dies folgt aus § 310 Abs. 1 BGB.
Dennoch müssen die AGB auch bei einem Rechtsgeschäft zwischen Unternehmern wirksam einbezogen werden. Allerdings ist in diesem Fall ausreichend, dass der Verwender der AGB den Vertragspartner auf die AGB aufmerksam macht. Dies kann entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Der Unternehmer als Leasingnehmer muss sich nach den AGB erkundigen.

Problematisch sind die Fälle, in denen sowohl der Leasinggeber als auch der Leasingnehmer AGB verwenden und sich diese widersprechen.
In diesem Fall werden die sich widersprechenden Klauseln auf beiden Seiten unwirksam und an deren Stelle tritt das dispositive Gesetzesrecht (Fußnote).

Beispiel:

Die AGB der Leasinggesellschaft LG sehen vor, dass die Leasingraten am Anfang des Monats gezahlt werden; die AGB des Bauunternehmers LN hingegen sehen eine Zahlung am Ende des Monats vor. In diesem Zusammenhang besteht daher keine Übereinstimmung. Nach dem Rechtsgedanken des § 306 Abs. 2 BGB findet weder die AGB-Klausel von LG noch die des LN Anwendung. Somit gilt das dispositive Gesetzesrecht, wonach LN die Leasingraten spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zahlen muss.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen mit Fußnote im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2014


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