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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 14 – Die Haftung der GbR-Gesellschafter

3. Kapitel

Die Haftung der Gesellschafter von Personengesellschaften in der Insolvenz


3.1 Haftung der GbR-Gesellschafter

Die GbR haftet gegenüber ihren Gläubigern mit dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen unmittelbar für ihre Verbindlichkeiten. Ebenso haften die Gesellschafter einer GbR analog zu § 128 HGB persönlich und unmittelbar, wenn die Haftung im Einzelfall nicht ausgeschlossen wurde.
Das bedeutet, dass im Außenverhältnis jeder Gesellschafter einzeln für alle Verbindlichkeiten der GbR, ggf. auch mit seinem Privatvermögen haftet.
Dies gilt auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten, wie z.B. aus den Bereichen des Delikts-, Bereicherungs- und Steuerrecht.

 

3.1.1 Haftung des eintretenden GbR-Gesellschafters

Der eintretende Gesellschafter haftet nach § 130 HGB analog für die bereits bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Beispiel:
Die V-GbR ist Eigentümerin von mehreren Mietshäusern. Die Verbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen (Strom, Wasser, Gas) betragen 150.000 EUR.  Der N wird neuer Mitgesellschafter der V-GbR. Die Geschäfte laufen weiterhin schlecht, woraufhin über die GbR die Insolvenz eröffnet wird.
Der Insolvenzverwalter kann nun von N auch die Zahlung der 150.000 EUR verlangen.

 

3.1.2 Haftung des ausscheidenden GbR-Gesellschafters

Scheidet ein GbR-Gesellschafter aus der GbR aus, so führt dies nicht zu seiner „Enthaftung“. Er haftet nach §§ 736 Abs. 2 BGB i. V. m. 160 HGB für die Verbindlichkeiten der GbR fort. Sollte ein ausgeschiedener Gesellschafter durch einen Gläubiger der GbR in Anspruch genommen worden sein, so kann er gegenüber seinen ehemaligen Mitgesellschaftern einen Ausgleich gemäß § 426 Abs. 1 S.1 BGB verlangen.

Beispiel:
Die X-GbR besteht aus den Gesellschaftern A, B und C. Die X-GbR hat Verbindlichkeiten in Höhe von 90.000 EUR gegenüber G. A scheidet aus der GbR aus. G verlangt von A  die Zahlung von 90.000 EUR. A zahlt, da er hierzu nach §§ 736 Abs. 2 BGB i. V. m. 160 HGB verpflichtet ist. A kann nun einen Ausgleich in Höhe von 60.000 EUR von B und C verlangen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht  2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7

 


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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