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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 17 - Anfechtung gemäß § 123 BGB


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Eine Willenserklärung kann nach § 123 BGB angefochten werden, wenn der Erklärende durch eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt wurde.
Eine Täuschung ist das Erregen, Verstärken oder Erhalten eines Irrtums über Tatschen.
Eine Täuschung durch eine unterlassene Aufklärung ist nur möglich, wenn eine Pflicht zur Aufklärung bestand. In den meisten Fällen besteht eine Aufklärungspflicht nicht, da niemand im Rechtsverkehr verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass der Vertragspartner ein „gutes“ Geschäft macht. Anders ist es jedoch, wenn die Verkehrsauffassung unter Beachtung von Treu und Glauben nach dem jeweiligen Einzelfall eine Aufklärungspflicht bejaht. Eine solche Aufklärungspflicht wird beispielsweise bejaht, wenn für die Willensbildung der Person offensichtlich ausschlaggebende Umstände existieren, diese müssen dann ungefragt offenbart werden. Ferner kann sich eine Aufklärungspflicht aus einer besonderen Vertrauensstellung ergeben, etwa bei einer persönlichen oder dauerhaften geschäftlichen Beziehung sowie bei einer besonderen Stellung im Wirtschaftsverkehr.

Dem Leasinggeber steht zudem ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB zu, wenn der Leasingnehmer über seine Vermögenslage arglistig täuschte.

Beispiel:

Der Leasingnehmer LN legte dem Leasinggeber LG einen Kontoauszug vor, der ein Guthaben von 50.000,00 EUR ausweist, woraufhin dieser den Leasingvertrag mit LN abschloss. Tatsächlich war der Kontoauszug allerdings von dem Nachbarn des LN. Es liegt eine arglisitge Täuschung vor. LG kann daher den Leasingvertrag nach § 123 BGB anfechten.

Bei einer Anfechtung nach § 123 BGB entsteht für den Anfechtenden keine Schadensersatzpflicht gemäß § 122 BGB.

Beispiel:

Leasingnehmer LN möchte einen gebrauchten Pkw leasen und fragt hierfür bei LG nach, ob dies ein Unfallwagen sei. Allerdings erhält er hierauf keine Antwort und geht daher davon aus, dass es kein Unfallwagen ist. Als er beim Fahren erkennt, dass er einen Unfallwagen geleast hat, ficht er den Leasingvertrag nach § 123 BGB an. Er gibt das Fahrzeug zurück. LG kann nun seine Raten bei der Bank nicht mehr bedienen und muss Verzugszinsen bezahlen. LN ist LG nicht zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2014


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